Rechtsprechung zu Art. 287 EG
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EuG, 12.10.2007 - T-474/04

"Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung"

1. Die Entscheidung (2004) D/ 204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

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EuG, 30.05.2006 - T-198/03

"Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (, Lombard Club') - Abweisung des Antrags, bestimmte Passagen wegzulassen"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 05.04.2006 - T-279/02

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"

1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

"Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht - Urteil des Gerichts - Aufhebung - Zurückverweisung - Zweites Urteil des Gerichts - Zusammensetzung des Spruchkörpers - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft - Tochtergesellschaft, die nicht in einem vorbehaltenen Sektor tätig ist - Übertragung des Expresszustelldienstes auf diese Tochtergesellschaft - Begriff 'staatliche Beihilfen' - Entscheidung der Kommission - Unterstützung und Übertragung keine staatlichen Beihilfen - Begründung"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./ Kommission (T-613/ 97) wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/ 365/ EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

2. Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T-613/ 97 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Französischen Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 07.06.2006 - T-213/01

"Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/ 98 - Beschluss 2001/ 462/ EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen - Zugang zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Vertrauliche Informationen - Ausreichendes Interesse"

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen zwei Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache und die gesamten Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3. Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache.

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EuG, 19.10.2005 - T-324/00

"Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben"

1. Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2000/ 796/ EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen, wird für nichtig erklärt.

2. Über die weitergehenden Nichtigkeitsanträge ist nicht mehr zu entscheiden.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der CDA Datenträger Albrechts GmbH. Die Bundesrepublik Deutschland und die ODS Optical Disc Service GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 08.07.2004 - T-50/00

"Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen"

1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2. Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 10 080 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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EuG, 08.07.2004 - T-44/00

"Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen"

1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2. Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 12 600 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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EuG, 16.10.2003 - T-47/01

Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 94/ 90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung - Urheberregel - Ermessensmissbrauch

1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft vom 31. Juli 2000 enthaltenen Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit

1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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