Rechtsprechung zu Art. 288 EG
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BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/ 96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/ 95 - Kommission/ Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/ 151/ EWG und 78/ 660/ EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.

EG Art. 288; Richtlinie 68/ 151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/ 660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2

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EuG, 21.04.2005 - T-28/03

"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG - Schadensersatzklage - Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen als einstweilige Anordnung eines nationalen Gerichts - Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt zum Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte

Die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG verwehrt es einem nationalen Gericht, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

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EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

"Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der WTO durch das Streitbeilegungsgremium - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus mehreren Mitgliedstaaten - Von der WTO genehmigte Vergeltungsmaßnahmen - Keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung"

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA, die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC, die Giorgio Fedon & Figli SpA und die Fedon America, Inc. tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 26.01.2006 - T-364/03

"Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.12.2005 - T-69/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

"Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 85 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 EG) - Erstattung der Kosten von Bankbürgschaften"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Holcim (Deutschland) AG trägt die Kosten.

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EuG, 19.10.2005 - T-415/03

"Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats - Austausch von Fangquoten -Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik - Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Genehmigung dieser Übertragung - Verringerung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten des Königreichs Spanien - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Tatsächlicher Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.12.2005 - T-383/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 14.12.2005 - T-320/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

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