Rechtsprechung zu Art. 288 EG
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EuG, 24.02.2000 - T-145/98
TACIS-Programm - Ausschreibung - Fehler im Ausschreibungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zulässigkeit
1. Der Antrag, der Kommission aufzugeben, die Klägerin mit der Durchführung des Projekts FD RUS 9603 zu beauftragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 10.02.2000 - T-5/99
Cedefop - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung von Architektendienstleistungen - Unterbliebene Bekanntmachung der Ergebnisse des Vergabeverfahrens - Rechtsschutzinteresse - Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Cedefop.
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EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens
1. a) Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Mulder eine Entschädigung in Höhe von 555 818 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 1. Oktober 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
2. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Brinkhoff eine Entschädigung in Höhe von 362 383 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 5. Mai 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
3. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Muskens eine Entschädigung in Höhe von 324 914 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 22. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
4. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Twijnstra eine Entschädigung in Höhe von 579 570 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 10. April 1985 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
5. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 17 411 DM zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 5 % jährlich seit dem 20. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
6. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
7. Der Rat und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens. Diese Kosten tragen der Rat und die Kommission als Gesamtschuldner in Höhevon 90 %. Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger in den beiden Rechtssachen gehen, tragen die Kläger in der Rechtssache C-104/ 89 sie jeweils in Höhe von 22 % und der Kläger in der Rechtssache C-37/ 90 in Höhe von 12 %.
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EuGH, 14.10.1999 - C-104/97
"Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/ 93 (Atlanta u. a./ Europäische Gemeinschaft) wird aufgehoben, soweit es die Schadensersatzklage der Atlanta AG abgewiesen hat, ohne auf die Rüge einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission einzugehen.
2. Die Schadensersatzklage der Atlanta AG wird abgewiesen.
3. Die Nummern 2 und 3 des Tenors des genannten Urteils Atlanta u. a./ Europäische Gemeinschaft werden bestätigt.
4. Die Atlanta AG trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
5. Die Französische Republik trägt ihre eigenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
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EuGH, 05.10.1999 - C-327/97
"Rechtsmittel - Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizient - Durchführung eines Urteils des Gerichts"
Das Rechtsmittel wird insgesamt zurückgewiesen.
Herr Apostolidis u. a., die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
"Rechtsmittel - Schadensersatzklage"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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EuGH, 09.09.1999 - C-64/98
"Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Entscheidungen der Kommission über die Ablehnung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen zum Verkauf von Tabak aus Beständen der Interventionsstellen - Unzureichende Begründung, Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Beachtung der Verteidigungsrechte"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 09.07.1999 - T-231/97
PHARE-Programm - Schadensersatzklage - Voraussetzungen - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Schätzung des Schadens
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die New Europe Consulting Ltd Schadensersatz in Höhe von 100 000 EUR und an Herrn Michael P. Brown Schadensersatz in Höhe von 25 000 EUR zu zahlen.
2. Von diesen Beträgen sind Verzugszinsen zum Satz von 4, 5 % pro Jahr vom Zeitpunkt des vorliegenden Urteils an bis zur tatsächlichen Zahlung zu entrichten.
3. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klageparteien.
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EuG, 20.05.1999 - T-220/97
"Milch - Referenzmenge - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes"
1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997, mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/ 94, Ecroyd, tätig zu werden, wird aufgehoben.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.
3. Das Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
