Rechtsprechung zu Art. 29 EG
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EuGH, 20.05.2003 - C-469/00
Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 - Verordnung (EG) Nr. 1107/ 96 - Frischer, geriebener 'Grana Padano' - Spezifikation - Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten - Voraussetzung des Reibens und Verpackens des Käses im Erzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Voraussetzung gegenüber Dritten - Rechtssicherheit - Bekanntmachung
1. In Bezug auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/ 96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 desRates ist Artikel 29 EG dahin auszulegen, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, unterzeichnet in Rom am 28. April 1964, nicht entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie diejenigen für anwendbar erklärt werden, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten wird, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.
3. Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.
4. Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/ 96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des oben genannten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der italienischen Republik anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.
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EuGH, 15.11.2005 - C-320/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG bis 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/ 92 - Artikel 1und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/ 93 - Verkehr - Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7, 5 t, die bestimmte Güter befördern - Luftqualität - Schutz der Gesundheit und der Umwelt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG verstoßen, dass mit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7, 5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn verhängt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 08.11.2005 - C-293/02
"Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln aus Jersey in das Vereinigte Königreich - Beitrittsakte von 1972 - Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man - Verordnung Nr. 706/ 73 - Artikel 23 EG, 25 EG und 29 EG -Abgaben zollgleicher Wirkung - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen"
1. Die Bestimmungen von Artikel 29 EG in Verbindung mit Artikel 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die
- zum einen den Erzeugern von Jersey unter Androhung von Sanktionen verbietet, ihre Kartoffeln auf den Markt des Vereinigten Königreichs auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, wenn sie nicht bei einer Einrichtung wie dem Jersey Potato Export Marketing Board registriert sind und mit ihr eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, die sich u. a. darauf erstreckt, welche Flächen zwecks Ausfuhr der Ernten bepflanzt werden und welche Erwerber diese ausführen dürfen, und
- zum anderen, ebenfalls unter Androhung von Sanktionen, allen Vermarktungsorganisationen solche Ausfuhren verbietet, wenn sie mit der genannten Einrichtung keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, der u. a. regelt, bei welchen Verkäufern sie ihren Bedarf decken dürfen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 23 EG und 25 EG in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die einer Einrichtung wie dem Jersey Potato Export Marketing Board die Befugnis verleiht, den Kartoffelerzeugern von Jersey einen Beitrag aufzuerlegen, dessen Höhe sich nach der von den Betroffenen erzeugten und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge richtet.
3. Das Gemeinschaftsrecht steht einem Beitrag entgegen, der unter den genannten Bedingungen erhoben, aber von einer solchen Einrichtung anhand der landwirtschaftlichen Fläche festgesetzt wird, auf der die Betroffenen Kartoffeln anbauen, soweit die daraus resultierenden Einnahmen zur Finanzierung von Aktivitäten dieser Einrichtung dienen, die gegen Artikel 29 EG verstoßen.
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EuGH, 02.10.2003 - C-12/02
Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Überführung auf der Straße von Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat gekauft wurden, in einen anderen Mitgliedstaat - Überführungskennzeichen - Bestrafung wegen Führens eines Fahrzeugs ohne gültige Zulassung
Artikel 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
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EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
"Richtlinie 2001/ 37/ EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Artikel 8 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch - Gültigkeit - Auslegung der Artikel 28 EG bis 30 EG - Vereinbarkeit der nationalen Regelung, die das gleiche Verbot enthält"
1. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 8 der Richtlinie 2001/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen beeinträchtigen könnte.
2. Verbietet eine nationale Maßnahme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2001/ 37 die Vermarktung von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch, so muss nicht gesondert geprüft werden, ob diese nationale Maßnahme den Artikeln 28 EG und 29 EG entspricht.
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EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 - Verordnung (EG) Nr. 1170/ 96 - 'Prosciutto di Parma' - Spezifikation - Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken imErzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Voraussetzung gegenüber Dritten - Rechtssicherheit - Bekanntmachung
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.
2. Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma für den in Scheiben vermarkteten Schinken nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.
3. Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist.
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EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Spielgeräte
1. Glücksspiele stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 EG dar.
2. Die Tätigkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten ist unabhängig davon, ob sie sich von den die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb derartiger Geräte betreffenden Tätigkeiten trennen lässt, als Dienstleistung im Sinne des Vertrages zu qualifizieren und kann daher nicht unter die Artikel 28 EG und 29 EG über den freien Warenverkehr fallen.
3. Ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 31 EG.
4. Eine nationale gesetzliche Regelung wie die portugiesische gesetzliche Regelung, die die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen nur in den Kasinosälen zulässt, die in den durch Decreto-Lei eingerichteten dauernden oder vorübergehenden Spielzonen vorhanden sind, und die unterschiedslos für portugiesische Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, stellt eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Die Artikel 49 EG ff. stehen aber einer solchen nationalen gesetzlichen Regelung in Anbetracht der Erwägungen der Sozialpolitik und der Betrugsvorbeugung, auf die sie gestützt ist, nicht entgegen.
5. Der Umstand, dass es eventuell in anderen Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über die Voraussetzung der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen gibt, die weniger einschränkend als die in der portugiesischen gesetzlichen Regelung vorgesehenen sind, ist für die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich.
6. Im Rahmen einer mit dem EG-Vertrag vereinbaren gesetzlichen Regelung ist die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltungen von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens.
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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden
1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.
Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.
Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.
Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.
2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.
3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.
4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.
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EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 22.06.1999 - C-412/97
"Freier Warenverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Vorschrift, die den Erlaß eines Mahnbescheids untersagt, der außerhalb des Staatsgebiets zugestellt werden müßte - Vereinbarkeit"
1. Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) steht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die das Mahnverfahren in Fällen ausschließt, in denen die Zustellung an den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu erfolgen hätte.
2. Eine nationale Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren streitige stellt keine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs dar.
