Rechtsprechung zu Art. 29 EG
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BFH, 28.03.2006 - VII R 38/04
1. Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken (Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht vor.
GG Art. 3 Abs. 1; BierStG 1993 § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 5 Abs. 2; RL 92/ 83/ EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 5; RL 92/ 84/ EWG Art. 6; EG Art. 93, Art. 28
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EuGH, 23.03.2006 - C-535/03
"Fischerei - Kabeljau - Beschränkung des Fischereiaufwands - Open-gear-Baumkurren - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung"
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/ 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003),
- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a desselben Anhangs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 671/ 2003 des Rates vom 10. April 2003 und
- von Artikel 1 der Entscheidung 2003/ 185/ EG der Kommission vom 14. März 2003 über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung Nr. 2341/ 2002
beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - Pflichten der Mitgliedstaaten - Entscheidung, eine Versammlung mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn führte, nicht zu untersagen - Rechtfertigung - Grundrechte - Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Umstand, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Versammlung unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsrechtsstreits nicht untersagten, ist nicht mit den Artikeln 30 und 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 29 EG) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) unvereinbar.
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EuGH, 23.05.2000 - C-209/98
Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Richtlinie 75/ 442/ EWG - Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 - Besonderes oder ausschließliches Recht für die Einsammlung von Bauabfällen - Umweltschutz
1. Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) steht einer Regelung über die Einsammlung und Annnahme ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle entgegen, auf deren Grundlage einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Erlaubnis erteilt worden ist, die Abfälle aus einer Gemeinde zu behandeln, sofern diese Regelung rechtlich oder tatsächlich Ausfuhren in der Weise behindert, daß sie den Abfallerzeugern nicht erlaubt, die Abfälle u. a. durch Einschaltung von Zwischenhändlern auszuführen. Eine solche Behinderung kann nicht mit Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) oder mit dem Umweltschutz, insbesondere mit dem Grundsatz nach Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG), Umweltbeschränkungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, gerechtfertigt werden, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt gibt.
2. Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) steht der Einführung einer Gemeindesatzung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die zur Lösung eines Umweltproblems, das durch den Mangel anBehandlungskapazitäten für wiederverwertbare ungefährliche Bauabfälle bedingt ist, die Möglichkeit vorsieht, daß solche in dem betreffenden Gebiet anfallenden Abfälle von einer begrenzten Anzahl besonders ausgewählter Unternehmen behandelt wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß diesen Unternehmen hinreichend große Mengen solcher Abfälle geliefert werden, und die damit andere Unternehmen ausschließt, obwohl sie für eine solche Abfallbehandlung zugelassen sind.
3. Weder die Richtlinie 75/ 442 EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991 noch die Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verpflichten die Mitgliedstaaten, Verträge mit allen Unternehmen abzuschließen, die eine Genehmigung nach Artikel 10 der Richtlinie 75/ 442 zur Annahme und Verwertung von Bauabfällen besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind.
4. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/ 442 in der Fassung der Richtlinie 91/ 156 ist dahin auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen bezüglich der Beförderung von Abfällen einschließlich des Verbots der Beförderung ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle zu erlassen, wenn die Beförderung seinem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entspricht, vorausgesetzt, daß dieser Plan mit den Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie 75/ 442 vereinbar ist.
5. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/ 442 in der Fassung der Richtlinie 91/ 156 ist dahin auszulegen, daß er kein Recht für einen einzelnen begründet, das dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen könnte, um sich einer Maßnahme zur Unterbindung einer einem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechenden Verbringung von Abfällen zu widersetzen, weil diese Maßnahme der Kommission nicht mitgeteilt worden ist.
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EuGH, 16.05.2000 - C-388/95
Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 823/ 87 - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Ursprungsbezeichnungen - Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet - Rechtfertigung - Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Belgien und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
3. Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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BGH, 17.07.2008 - I ZR 133/07 - In-vitro-Diagnostika
Ein Importeur, der aus Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutschsprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Fach- und Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterexports in französischsprachige Länder abgibt, handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit §§ 6, 7 MPG wettbewerbswidrig, wenn er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer die Waren tatsächlich weiterexportiert und nicht an Endverbraucher in Deutschland abgibt.
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EuGH, 19.06.2008 - C-219/07
"Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 - Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten - Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten"
Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,
- ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;
- ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;
- ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und
- ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.
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BVerwG, 27.09.2007 - 7 C 36.07
Anspruch auf Verkehrsbeschränkung; Anspruch auf Minderung anlagenbezogener Schadstoffemissionen; Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert; Gesundheitsschutz; Gefahrenabwehr; Vorsorge; Aufgabennorm; Straßenverkehrsbeschränkung.
Ein Dritter, der von Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 betroffen ist, hat ein Recht auf Abwehr seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch planunabhängige Maßnahmen (im Anschluss an Beschluss vom 29. März 2007 BVerwG 7 C 9. 06 NVwZ 2007, 695 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen). Als planunabhängige straßenverkehrsrechtliche Maßnahme kann insbesondere ein Verbot des LKW-Durchgangsverkehrs im innerstädtischen Bereich in Betracht kommen.
BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 24 Satz 1, §§ 40, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2; 22. BImSchV § 4 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b Nr. 5, Abs. 9
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EuGH, 24.11.2005 - C-366/04
"Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Vorschrift, die den Verkauf von Zuckerwaren ohne Umhüllung aus Automaten verbietet - Lebensmittelhygiene"
Die Artikel 28 EG und 30 EG sowie Artikel 7 der Richtlinie 93/ 43/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene stehen einer vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschrift, wonach es verboten ist, Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte Waren ohne Umhüllung aus Automaten feilzubieten, nicht entgegen.
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EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
"Richtlinie 83/ 189/ EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften - Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien - Automatenspiele - Verbot der Veranstaltung von Spielen an Spielautomaten, die die Gewinne nicht unmittelbar ausgeben - Spielautomaten vom Typ 'Glücksrad' - Begriff der technischen Vorschrift"
1. Nationale Bestimmungen wie das Lotteriegesetz (lotterilagen, 1994: 1000) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Lotteriegesetzes (lag om ändring i lotterilagen, 1996: 1168) können eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/ 189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/ 10/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geänderten Fassung sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten und feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist, wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann.
2. Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen Regelung, wie sie durch das Gesetz (1996: 1168) zur Änderung des Lotteriegesetzes vorgenommen worden ist, kann eine technische Vorschrift darstellen, die nach der Richtlinie 83/ 189 in der durch die Richtlinie 94/ 10 geänderten Fassung mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß technische Vorschriften, die, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/ 189 im betreffenden Mitgliedstaat erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen.
3. Der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot kann ein Umstand sein, der für die in der Richtlinie 83/ 189 in der durch die Richtlinie 94/ 10 geänderten Fassung vorgesehenen Mitteilungspflicht erheblich ist. Der größere oder geringere Wert des Erzeugnisses/ der Dienstleistung oder die Größe des Marktes für das Erzeugnis/ die Dienstleistung ist für die in dieser Richtlinie vorgesehene Mitteilungspflicht unerheblich.
