Rechtsprechung zu Art. 29 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

21
von
34
EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

Freier Warenverkehr - Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge - Inländische Abgabe - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung

1. Eine Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, die ein Mitgliedstaat eingeführt hat, der keine inländische Fahrzeugproduktion hat, wie sie im Lov om registreringsafgift på motorkøretøjer (dänisches Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge) in der Fassung der Kodifizierung Nr. 222 vom 14. April 1999 vorgesehen ist, stellt eine inländische Abgabe dar, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand von Artikel 28 EG, sondern anhand von Artikel 90 EG zu prüfen ist.

2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass er dieser Steuer nicht entgegensteht.

Volltext bei lexetius.com

22
von
34
EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Staatliche Beihilfen - Besondere Abgabe zugunsten einer landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt

1. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung (EWG) Nr. 2777/ 75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/ 89 des Rates vom 3. Mai 1989 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer besonderen Versicherungsabgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen. Diese Bestimmungen des Vertrages und die Verordnung Nr. 2777/ 75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1235/ 89 stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesonderewenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.

2. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG), 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) stehen einer Abgabe wie der in Nummer 1 dieses Tenors genannten nicht entgegen.

3. Leistungen wie die vom Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.) im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) noch in denjenigen der Ersten Richtlinie 73/ 239/ EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/ 357/ EWG des Rates vom 22. Juni 1988. Ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

4. Der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfasst eine Einrichtung wie den Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.), was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht.

Volltext bei lexetius.com

23
von
34
EuGH, 13.02.2003 - C-458/00

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/ 442/ EWG - 'Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung'

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

24
von
34
EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in Form von Zinsverbilligungen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr gewährt werden - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Mitteilung 96/ C 44/ 02 betreffend kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (. Betriebskredite') - Beihilfen in geringer Höhe - Keine Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext bei lexetius.com

25
von
34
BVerwG, 11.04.2002 - 7 CN 1.02

Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Beseitigungs-Abfall; Inlandsbeseitigung; grenzüberschreitende Abfallverbringung; Entsorgungsautarkie; Normenkontrolle.

Zum Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unvereinbarkeit von Vorschriften einer Verordnung mit europäischem Gemeinschaftsrecht, die während des Normenkontrollverfahrens aufgehoben worden sind.

Eine landesrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, die in dem Land langfristig Entsorgungssicherheit gewährleisten soll und dem Vorrang der Verwertung entspricht, ist mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der EG-Abfallverbringungsverordnung vereinbar.

KrW-/ AbfG § 13 Abs. 4 Satz 1; Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 Art. 4 Abs. 3; Art. 13 Abs. 2; Richtlinie 75/ 442/ EWG Art. 5

Volltext bei lexetius.com

26
von
34
EuGH, 27.02.2002 - C-302/00

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 95/ 59/ EG und 92/ 79/ EWG - Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Mindestreferenzpreis für alle unter einer Marke verkauften Zigaretten - Unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/ 59/ EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/ 81/ EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/ 79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das - für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und - eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten vorsieht.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext bei lexetius.com

27
von
34
EuG, 20.02.2002 - T-170/00

Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Richtlinie 92/ 12/ EWG über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Schaden, der durch das Auslaufen der Übergangsregelung zur Steuerbefreiung von Waren entstanden ist, die von Reisenden im Rahmen des Seeverkehrs zwischen zwei Mitgliedstaaten erworben werden

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten.

Volltext bei lexetius.com

28
von
34
EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 über die Verbringung von Abfällen - Voraussetzungen für Verbote oder Beschränkungen der Ausfuhr von Abfällen - Nationale Regelung, die die Pflicht vorsieht, die Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen

1. Bei einer nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten nationalen Maßnahme, die die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein verbietet, muss nicht darüber hinaus gesondert geprüft werden, ob diese nationale Maßnahme mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG) vereinbar ist.

2. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/ 93 darf ein Mitgliedstaat mit einer Regelung, nach der die Pflicht besteht, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, nicht vorsehen, dass die Verbringung von Abfällen, die nicht einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung zugewiesen werden, in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten nur unter derVoraussetzung erlaubt ist, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts dieses Staates entspricht.

3. Mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/ 93 ist es nicht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein diesem Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.

Volltext bei lexetius.com

29
von
34
EuG, 07.02.2001 - T-38/99

Nichtigkeitsklage - Entscheidung 98/ 653/ EG der Kommission - Durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal begründete Maßnahmen - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zulässigkeit

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

30
von
34
EuG, 26.10.2000 - T-41/96

Wettbewerb - Paralleleinfuhren - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der Vereinbarung zwischen Unternehmen - Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung - Arzneimittelmarkt

1. Die Entscheidung 96/ 478/ EG der Kommission vom 10. Januar 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 34. 279/ F3 - Adalat) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3. Die European Federation of Pharmaceutical Industries" Associations und der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht