Rechtsprechung zu Art. 29 EG
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EuGH, 03.10.2000 - C-9/99
Nationale Buchpreisregelung
Die Artikel 3 Buchstaben c und g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstaben c und g EG), 3a und 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 4 EG und 10 EG), 7a Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 Absatz 2 EG) sowie 102a und 103 EG-Vertrag (jetzt Artikel 98 EG und 99 EG) stehen nicht der Anwendung einernationalen Regelung entgegen, die die Verleger verpflichtet, den Buchhändlern einen festen Preis für den Weiterverkauf von Büchern vorzuschreiben.
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EuGH, 06.07.2000 - C-289/97
Zucker - Preisregelung - Wirtschaftsjahr 1996/ 97 - Regionalisierung - Zuschußgebiete - Einstufung Italiens - Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 1580/ 96 und 1785/ 81
Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1580/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/ 97 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
Nahrungsergänzungen - Richtlinie 89/ 398/ EWG - Umsetzung - Anforderungen - Beibehaltung einer vorherigen nationalen Regelung - Zusatzstoffe -. L-Carnitin'
1. Nahrungsergänzungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einen hohen Gehalt an L-Carnitin aufweisen und mit dem Hinweis auf ihre Eignung für einen besonderen Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, fallen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 398/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, in deren Geltungsbereich, solange die nationalen Gerichte nicht festgestellt haben, daß sie für die vom Hersteller angegebenen Ernährungszwecke nicht geeignet sind oder nicht den besonderenErnährungserfordernissen einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Personengruppen entsprechen.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts läuft es der Richtlinie 89/ 398 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien nicht zuwider, daß ein Mitgliedstaat nach der Umsetzung der Richtlinie 89/ 398 eine frühere nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel zulässig sind, in Geltung beläßt, selbst wenn diese Regelung auf einer anderen Einteilung als der beruht, die die Richtlinie festlegt.
3. Da die Richtlinie 89/ 398 und die nach ihrem Artikel 4 erlassenen Richtlinien keine Vorschriften über die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel oder über die Verwendung von Zusatzstoffen oder von Stoffen mit einem besonderen Ernährungszweck bei der Herstellung solcher Lebensmittel enthalten, gibt es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine einschlägige Gemeinschaftsregelung, auf die sich ein einzelner im Hinblick auf Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck, die bei der Herstellung von Lebensmitteln wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zulässig sind, gegen eine diesbezügliche nationale Regelung berufen könnte.
4. Bei der Überwachung der Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel und speziell der bei ihrer Herstellung verwendeten Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck unterliegen die Mitgliedstaten den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Vertrauensschutzgrundsatz. Im Ausgangsverfahren konnte die Gemeinschaftsregelung jedoch bei Arkopharma kein berechtigtes Vertrauen erwecken, auf das sie sich berufen könnte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Regeln des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs auf eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar sind.
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EuG, 09.08.1999 - T-38/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
