Rechtsprechung zu Art. 291 EG
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EuGH, 26.10.2006 - C-199/05

"Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Artikel 3 - Indirekte Steuern - Entscheidungen nationaler Gerichte - Eintragungsgebühren"

1. Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, stellen nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dar.

2. Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.

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EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Von den Gemeinschaften angemietete Immobilien - Region Brüssel-Hauptstadt - Steuer zu Lasten von Eigentümern"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 08.12.2005 - C-220/03

"Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Abkommen über den Sitz der Europäischen Zentralbank - Schiedsklausel - Von der EZB angemietete Immobilien - Indirekte Steuern, die in die Mietpreise einfließen"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten.

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EuGH, 08.09.2005 - C-288/04

"Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamtenstatut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Örtlicher Bediensteter bei der Vertretung der Kommission in Österreich - Besteuerung"

Die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans über den Status eines ihrer Bediensteten und die für ihn geltende Beschäftigungsregelung ist für die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Anwendung der Artikel 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bindend, so dass diese keine eigenständige Einstufung des fraglichen Dienstverhältnisses vornehmen können.

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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit

1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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