Rechtsprechung zu Art. 293 EG
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EuGH, 08.05.2003 - C-111/01
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Aufrechnung
Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- undHandelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.
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EuGH, 28.03.2000 - C-7/98
Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Öffentliche Ordnung
1. Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf die Berufung auf die Ordre-Public-Klausel des Artikels 27 Absatz 1 des Übereinkommens im Fall eines Beklagten, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hat, nicht allein darauf stützen, daß das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit auf die Staatsangehörigkeit des Opfers einer Straftat gegründet hat.
2. Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf im Rahmen der Ordre-Public-Klausel des Artikels 27 Nummer 1 des Übereinkommens im Fall eines Beklagten, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hat und wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat angeklagt worden ist, berücksichtigen, daß das Gericht des Ursprungsstaats diesem das Recht versagt hat, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich zu erscheinen.
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EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
"Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort der Verpflichtung"
Der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
