Rechtsprechung zu Art. 298 EG
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EuG, 30.09.2003 - T-26/01

Artikel 296 EG und 298 EG - Staatliche Beihilfe für ein Rüstungsgüterunternehmen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

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