Rechtsprechung zu Art. 30 EG
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EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/ 28/ EWG und 2000/ 31/ EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung - Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln
1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7. September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.
b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.
c) Die erste Frage, Buchstaben a und b, ist nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.
2. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel steht einem § 8 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 entsprechenden nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, entgegen, soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht verschreibungspflichtig sind.
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EuGH, 08.05.2003 - C-14/02
Freier Warenverkehr - Alarmsysteme und -zentralen - Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Auslegung der Richtlinien 73/ 23/ EWG, 89/ 336/ EWG und 1999/ 5/ EG - Zulässigkeit nationaler Bestimmungen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen
1. Die Richtlinie 73/ 23/ EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen in der durch die Richtlinie 93/ 68/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/ 404/ EWG (einfache Druckbehälter), 88/ 378/ EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/ 106/ EWG (Bauprodukte), 89/ 336/ EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/ 392/ EWG (Maschinen), 89/ 686/ EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/ 384/ EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/ 385/ EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/ 396/ EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/ 263/ EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/ 42/ EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/ 23/ EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) geänderten Fassung, die Richtlinie 89/ 336/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit in der durch die Richtlinie 93/ 68 geänderten Fassung und die Richtlinie 1999/ 5/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sind auf Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere solche, die Funkverbindungen nutzen, anwendbar. Nationale Vorschriften, die die gleiche Materie regeln, müssen diesen Richtlinien in den von diesen erfassten Bereichen zwingend entsprechen.
2. Die Artikel 3 der geänderten Richtlinie 73/ 23, 5 der geänderten Richtlinie 89/ 336 und 6 und 8 der Richtlinie 1999/ 5 stehen nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die das Inverkehrbringen von Alarmsystemen und -zentralen, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen und mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.
3. Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass es möglich sein muss, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Waren selbst dann, wenn keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, ohne dass sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen werden. Um gerechtfertigt zu sein, muss eine nationale Regelung, die solche Kontrollen vorschreibt, unter eine der in Artikel 30 EG vorgesehenen Ausnahmen fallen oder einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernis entsprechen; in beiden Fällen muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
4. Ein Mitgliedstaat, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs geltend macht, muss konkret dartun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt, dass die fragliche Beschränkung erforderlich ist und dass sie hinsichtlich des verfolgten Zieles verhältnismäßig ist.
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EuGH, 10.11.2005 - C-432/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 89/ 106/ EWG - Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten ausgesteller Zulassungsbescheinigungen - Bauprodukte"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG sowie aus den Artikeln 1 und 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass sie in einem Zulassungsverfahren nach Artikel 17 der Allgemeinen Haus- und Wohnungsbauverordnung (Regulamento Geral das Edificações Urbanas), erlassen durch Decreto-Lei Nr. 38/ 382 vom 7. August 1951, für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Polyäthylenrohre nicht die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen berücksichtigt hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Maßnahme nicht mitgeteilt hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 15.11.2007 - C-319/05
"Vertragsverletzungsklage - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie 2001/ 83/ EG - Knoblauchpräparat in Form von Kapseln - Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird - Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird - Begriff des 'Arzneimittels' - Hindernis - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Verhältnismäßigkeit"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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EuGH, 08.11.2007 - C-143/06
"Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Eingeführte Arzneimittel, die im Einfuhrstaat nicht zugelassen sind - Werbeverbot - Richtlinie 2001/ 83/ EG"
Ein Werbeverbot wie das in § 8 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ist nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2001/ 83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der zuletzt durch die Richtlinie 2004/ 27/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung über die Werbung, sondern anhand der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zu beurteilen. Art. 28 EG und Art. 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten.
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EuGH, 19.06.2008 - C-219/07
"Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 - Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten - Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten"
Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,
- ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;
- ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;
- ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und
- ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.
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EuGH, 05.06.2007 - C-170/04
"Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, die gegen Art. 28 EG verstößt - Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Verhältnismäßigkeitskontrolle"
1. Eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs. 1 in Kapitel 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag) vom 16. Dezember 1994, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist im Licht von Art. 28 EG und nicht im Licht von Art. 31 EG zu beurteilen.
2. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes über alkoholische Getränke vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG, selbst wenn dieses Gesetz den Inhaber des Einzelhandelsverkaufsmonopols verpflichtet, auf Anfrage die betreffenden Getränke auf Bestellung zu liefern und damit gegebenenfalls einzuführen.
3. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, kann nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Art. 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden,
- da sie ungeeignet ist, das Ziel der allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und
- kein verhältnismäßiges Mittel ist, um das Ziel des Schutzes der Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu verwirklichen.
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EuGH, 20.09.2007 - C-297/05
"Identifizierung und obligatorische technische Untersuchung vor der Zulassung von Fahrzeugen in einem Mitgliedstaat - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinien 96/ 96/ EG und 1999/ 37/ EG - Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen und durchgeführten technischen Untersuchungen"
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass es zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, einer vor ihrer Zulassung in den Niederlanden durchzuführenden Untersuchung ihres technischen Zustands unterzogen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 15.03.2007 - C-54/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und Art. 30 EG - Einfuhr eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs - Pflicht zur Einholung einer Überführungserlaubnis"
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassen und in Betrieb sind, eine Überführungserlaubnis gemäß der Verordnung Nr. 1598/ 1995 vom 18. Dezember 1995 über die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Asetus ajoneuvojen rekisteröinnistä [1598/ 1995]) vorschreibt.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 10.04.2008 - C-265/06
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Kraftfahrzeuge - Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 11 und 13 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie in Art. 2 Abs. 1 des Decreto-Lei Nr. 40/ 2003 die Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben von Kraftfahrzeugen verboten hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
