Rechtsprechung zu Art. 30 EG
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EuGH, 04.04.2000 - C-465/98
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/ 112/ EWG - Erdbeerkonfitüre - Irreführungsgefahr
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/ 112/ EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht nicht der Angabe naturrein für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0, 01 mg/ kg Blei, 0, 008 mg/ kg Cadmium, 0, 016 mg/ kg Procymidon und 0, 005 mg/ kg Vinclozolin.
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EuGH, 11.01.2000 - C-285/98
"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschränkung des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr"
Die Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
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EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
"Arzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Paralleleinfuhr"
In einem Fall, in dem ein Arzneimittel X aus dem Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B eingeführt werden soll, kann die Person, die beabsichtigt, das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat B in den Verkehr zu bringen, auf ihren Antrag hin im Mitgliedstaat B von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Paralleleinfuhr erhalten, ohne die Voraussetzungen der Richtlinie 65/ 65/ EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung insbesondere der Richtlinie 93/ 39/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 erfüllen zu müssen, wenn -für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X eine im Mitgliedstaat A erteilte Genehmigung besteht und im Mitgliedstaat B eine solche Genehmigung zwar erteilt wurde, aber nicht mehr wirksam ist, -für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Y eine Genehmigung im Mitgliedstaat B, nicht jedoch im Mitgliedstaat A erteilt wurde, -das Arzneimittel X die gleichen Wirkstoffe enthält und die gleiche therapeutische Wirkung wie das Arzneimittel Y hat, jedoch nicht die gleichen Hilfsstoffe verwendet und nach einem anderen Verfahren hergestellt worden ist, sofern die zuständige Behörde im Mitgliedstaat B in der Lage ist, nachzuprüfen, daß das Arzneimittel X bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen an seine Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit genügt, und eine normale Arzneimittelüberwachung sicherzustellen, -die genannten Genehmigungen für das Inverkehrbringen verschiedenen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erteilt wurden und die Hersteller der Arzneimittel X und Y ebenfalls dieser Unternehmensgruppe angehören und -Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels X, die im Mitgliedstaat B widerrufen wurde, dieses Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat B weiterhin herstellen und vertreiben.
In einer solchen Situation ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, zu berücksichtigen, daß das Arzneimittel Y entwickelt und eingeführt wurde, um einen spezifischen Vorteil für die Volksgesundheit zu erbringen, den das Arzneimittel X nicht erbringt, und/ oder daß dieser spezifische Vorteil für die Volksgesundheit nicht erzielt würde, wenn die Erzeugnisse X und Y im Mitgliedstaat B gleichzeitig im Verkehr wären.
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EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Weigerung, eine Frau als Köchin bei der Königlichen Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen"
1. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften betreffen und zur Gewährleistung der Kampfkraft erlassen worden sind, sind nicht allgemein vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.
2. Der Ausschluß von Frauen vom Dienst in speziellen Kampfeinheiten wie den Royal Marines kann aufgrund der Art und der Bedingungen der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein.
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EuGH, 21.09.1999 - C-106/97
"Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Butter mit Ursprung in den Niederländischen Antillen - Hygienevorschriften für Erzeugnisse auf Milchbasis - Artikel 131 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 EG), 136 und 227 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG und 229 EG) - Richtlinie 92/ 46 EWG - Entscheidung 94/ 70/ EG"
1. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 92/ 46/ EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die Einfuhr von Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern die Einhaltung von Hygienevorschriften vorsehen, sind dahin auszulegen, daß sie auf die Vermarktung von Erzeugnissen auf Milchbasis aus überseeischen Ländern und Gebieten wie den Niederländischen Antillen innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.
2. Die Prüfung der Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 92/ 46 und insbesondere von deren Artikel 23 hat im Hinblick auf Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) und die Artikel 102 und 103 des Beschlusses 91/ 482/ EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nichts ergeben, was die Gültigkeit des betreffenden Teils der Richtlinie berührt.
3. Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46 ist dahin auszulegen, daß er auf Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten auch dann Anwendung findet, wenn die durch diese Richtlinie vorgesehene Regelung für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuvor noch nicht wirksam eingeführt worden ist und auch die Verzeichnisse der Ausfuhrländer und der zugelassenen Betriebe noch nicht nach der in Artikel 23 der Richtlinie angegebenen Methode festgelegt worden sind; da diese Verzeichnisse nicht wirksam nach der in dieser Vorschrift angegebenen Methode erstellt worden sind, ist die Entscheidung 94/ 70/ EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, ungültig.
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EuGH, 16.09.1999 - C-414/97
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr und Erwerb von Waffen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften"
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/ 680/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/ 388/ EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenze verstoßen, daß es entgegen den Artikeln 2 Nr. 2, 14, 28a und 28c Teil B die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät, soweit es sich nicht um Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe im Sinne der Nummern 23 und 25 des Anhangs F der Richtlinie handelt, von der Mehrwertsteuer befreit hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 09.08.1999 - T-38/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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BGH, 15.07.1999 - I ZR 44/97 - EG-Neuwagen I
Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und bei denen die Herstellergarantie wegen einer im Ausland erfolgten Erstzulassung ("Tageszulassung") bereits zu laufen begonnen hat, muß auf diesen Umstand nur dann hinweisen, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.
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EuG, 07.07.1999 - T-106/96
EGKS - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen - Rechtsgrundlage - Artikel 4 Buchstabe c und 95 Absatz 1 des Vertrages - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Berechtigtes Vertrauen - Gegenleistungen für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe - Keine Kapazitätsverringerung - Verletzung wesentlicher Formvorschriften
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihren eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 15.06.1999 - C-394/97
"Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Reisende aus Drittländern - Befreiungen - Mit einer Mindestdauer des Auslandsaufenthalts verbundenes Einfuhrverbot"
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 918/ 83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen und die Richtlinie 69/ 169/ EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen die Einfuhr bestimmter Waren durch Reisende aus Drittländern untersagt oder beschränkt.
2. Die Verordnung Nr. 918/ 83 und die Richtlinie 69/ 169 stehen grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Einfuhr alkoholischer Getränke durch Reisende aus Drittländern beschränkt.
3. Die Verordnung Nr. 918/ 83 und die Richtlinie 69/ 169 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zur Bekämpfung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die mit dem Alkoholkonsum zusammenhängen, die Einfuhr alkoholischer Getränke durch Reisende aus Drittländern nach Maßgabe der Reisedauer beschränkt.
