Rechtsprechung zu Art. 305 EG
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EuG, 25.10.2007 - T-27/03

"Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission"

1. Die Entscheidung K (2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 KS (Sache COMP/ 37. 956 - Bewehrungsrundstahl) wird gegenüber der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/ 03 und T-79/ 03.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 12.09.2007 - T-25/04

"Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen - Rücknahme einer früheren Entscheidung - Auslaufen des EGKS-Vertrags - Zuständigkeit der Kommission - Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung - Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Vertrauensschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler"

1. Art. 3 Buchst. b, soweit er den Betrag von 54 057, 63 Euro (8 994 433 ESP) betrifft, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung 2004/ 340/ EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S. A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/ 827/ EGKS werden für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

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EuG, 01.07.2004 - T-308/00

"Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS - Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter - Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik - Nicht angemeldete Beihilfen - 6. Stahlbeihilfenkodex - Rechtssicherheit"

1. Die Artikel 2 und 3 der Entscheidung Nr. 2000/ 797/ EGKS über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat, werden für nichtig erklärt.

2. Die Klägerin trägt ein Drittel ihrer Kosten.

3. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Klägerin.

4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der Kommission auf der Grundlage des EG-Vertrags - Stahlunternehmen - Art. 4 Buchst. c KS, Art. 67 KS und Art. 95 KS - EGKS-Vertrag - EG-Vertrag - Stahlbeihilfenkodizes - Gleichzeitige Anwendung - Unvereinbarkeit der Beihilfe - Obligatorische Anmeldung der gewährten Beihilfen - Keine Anmeldung bei der Kommission - Keine Reaktion der Kommission über einen längeren Zeitraum - Erstattungsentscheidung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht"

1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/ Kommission (T-308/ 00), wird aufgehoben, soweit es Art. 2 und Art. 3 der Entscheidung 2000/ 797/ EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG) für nichtig erklärt und die Kosten festsetzt.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 08.07.2003 - T-374/00

Fusionskontrolle - Zusammenschluss, der teils unter den EGKS-Vertrag, teils unter den EG-Vertrag fällt - Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS - Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 - Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag - Verhältnis zwischen den Fusionskontrollregelungen nach dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag - Begründungspflicht - Fehlbeurteilung

1. Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/ EGKS. 1336 vom 14. September 2000 gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen;

2. die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/ M. 2045 vom 5. September 2000 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen;

3. die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und die Kosten von Salzgitter und Mannesmann.

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EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

Staatliche Beihilfen - EGKS-Regelung - Rechte des Beihilfenempfängers - Anwendungsbereich: Kein Erfordernis einer Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs - Zeitlicher Anwendungsbereich der verschiedenen Kodexe - Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/ 96 (Acciaierie di Bolzano/ Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Klagegrund, wonach die von der Kommission erlassene Anordnung der Rückforderung wegen Verspätung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, zurückgewiesen wird.

2. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die von der Acciaierie di Bolzano SpA beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden in der Rechtssache C-74/ 00 P von der Falck SpA und in der Rechtssache C-75/ 00 P von der Bolzano SpA getragen.

5. Die Italienische Republik trägt in den Rechtssachen C-74/ 00 P und C-75/ 00 P ihre eigenen Kosten.

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EuG, 05.06.2001 - T-6/99

EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Investitionsbeihilfen - Betriebsbeihilfen - Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags - Grundsatz des Vertrauensschutzes

1. Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 1999/ 580/ EGKS der Kommission vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, für mit der Entscheidung Nr. 2496/ 96/ EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie und mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt wird.

2. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/ 580 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten in Höhe von 7, 2 Mio. DM und von 4, 8 Mio. DM gewährten Bürgschaften nicht genehmigt worden sei.

3. Artikel 2 der Entscheidung 1999/ 580 wird für nichtig erklärt, soweit darin verlangt wird, dass die Bundesrepublik Deutschland den Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, und das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten in Höhe von 7, 2 Mio. DM und von 4, 8 Mio. DM gewährten Bürgschaften von der Klägerin zurückfordert.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer Kosten.

6. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

7. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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