Rechtsprechung zu Art. 307 EG
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EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 02.05.2001 - C-307/99
Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - GATT - Unmittelbare Wirkung - Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG)
Die Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/ 800/ EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, begründen keine Rechte, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1637/ 98 des Rates vom 20. Juli 1998 zu verhindern.
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EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Umsetzung in der Gemeinschaft - Gemeinsamer Standpunkt 2002/ 402/ GASP - Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss) - Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle"
1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/ Rat und Kommission (T-315/ 01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/ Rat und Kommission (T-366/ 01), werden aufgehoben.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft.
3. Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.
4. Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
6. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 05.04.2006 - T-351/02
"Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Richtlinie 92/ 81/ EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbarer Rechtsakt - Verordnung (EG) Nr. 659/ 1999 - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Gleichbehandlung"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-315/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/ 2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-306/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 10. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 24.04.2007 - C-523/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss eines bilateralen Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Niederlassungsfreiheit - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts - Außenkompetenz der Gemeinschaft"
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 EG-Vertrag (jetzt Art. 10 EG), Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen verstoßen, dass es mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz Revision des am 3. April 1957 zwischen dem Königreich der Niederlande und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über den Luftverkehr aufrechterhalten hat,
- die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen,
- die in niederländischem Gebiet angebotene oder verwendete computergesteuerte Buchungssysteme betreffen,
- mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Königreich der Niederlande bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht in dessen Eigentum oder im Eigentum niederländischer Staatsangehöriger stehen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 05.11.2002 - C-469/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 29. März 1949 und des Protokolls vom 12. Mai 1980 zwischen der Republik Finnland und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Finnland zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Ausübung der Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die von der Republik Finnland bezeichnetenLuftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Finnlands oder im Eigentum finnischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. Dezember 1944 zwischen dem Königreich Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Schweden zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die vom Königreich Schweden bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Schwedens oder im Eigentum schwedischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
