Rechtsprechung zu Art. 33 EG
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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden

1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.

Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.

Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.

Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.

2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.

3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.

4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.

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EuG, 06.12.2001 - T-196/99

Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik - Schwarzer Heilbutt - Fangquote der Gemeinschaftsflotte

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 25.03.2004 - C-231/00

"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/ 92 und 536/ 93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung - Mitteilung an die Erzeuger"

Die Artikel 1, 4, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/ 92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.

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EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen"

1. Es läuft Art. 56 EG zuwider, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Voraussetzung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks das Erfordernis aufstellt, dass der Erwerber auf diesem Grundstück seinen ständigen Wohnsitz begründet.

2. Diese Auslegung von Art. 56 EG ändert sich nicht, wenn das erworbene landwirtschaftliche Grundstück kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb ist und das Wohngebäude in einer Bebauungszone liegt.

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EuGH, 23.03.2006 - C-535/03

"Fischerei - Kabeljau - Beschränkung des Fischereiaufwands - Open-gear-Baumkurren - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung"

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/ 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003),

- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a desselben Anhangs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 671/ 2003 des Rates vom 10. April 2003 und

- von Artikel 1 der Entscheidung 2003/ 185/ EG der Kommission vom 14. März 2003 über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung Nr. 2341/ 2002

beeinträchtigen könnte.

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EuG, 19.10.2005 - T-415/03

"Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats - Austausch von Fangquoten -Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik - Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Genehmigung dieser Übertragung - Verringerung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten des Königreichs Spanien - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Tatsächlicher Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 25.03.2004 - C-495/00

"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/ 92 und 536/ 93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung""

Die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/ 92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.

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EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/ 92 und 536/ 93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung - Mitteilung an die Erzeuger""

1. Die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/ 92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.

2. Die Verordnungen Nrn. 3950/ 92 und 536/ 93 sind dahin auszulegen, dass die Erstzuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen und jede spätere Änderung dieser Mengen den betroffenen Erzeugern von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt werden müssen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass diese Mitteilung geeignet ist, den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen jede Information über die Erstzuteilung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge oder deren spätere Änderung zu erteilen. Das nationale Gericht hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Tatsachen zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.

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EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Staatliche Beihilfen - Besondere Abgabe zugunsten einer landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt

1. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung (EWG) Nr. 2777/ 75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/ 89 des Rates vom 3. Mai 1989 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer besonderen Versicherungsabgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen. Diese Bestimmungen des Vertrages und die Verordnung Nr. 2777/ 75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1235/ 89 stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesonderewenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.

2. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG), 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) stehen einer Abgabe wie der in Nummer 1 dieses Tenors genannten nicht entgegen.

3. Leistungen wie die vom Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.) im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) noch in denjenigen der Ersten Richtlinie 73/ 239/ EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/ 357/ EWG des Rates vom 22. Juni 1988. Ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

4. Der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfasst eine Einrichtung wie den Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.), was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht.

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EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Impfverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Fassung der Richtlinie 90/ 423/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 beeinträchtigen könnte.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2001/ 246/ EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG in der Fassung der Entscheidung 2001/ 279/ EG der Kommission vom 5. April 2001 beeinträchtigen könnte.

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