Rechtsprechung zu Art. 33 EG
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EuG, 15.11.2007 - T-310/06
"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - Offensichtlicher Ermessensfehler"
1. Die das Kriterium des Eigengewichts für Mais betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/ 2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/ 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, nämlich
- in Art. 1 Nr. 1 die Worte "und, für Mais, unter Anwendung der traditionellen Methoden",
- in Art. 1 Nr. 3 Buchst. b die Worte "73 kg/ hl bei Mais",
- in Zeile "E. Mindesteigengewicht (kg/ hl)" der Tabelle der Nr. 1 des Anhangs der Wert "71" für Mais,
- in Tabelle III der Nr. 2 des Anhangs die als Abschläge vom Interventionspreis für Mais genannten Werte,
werden für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
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EuG, 13.09.2006 - T-226/01
"Außervertragliche Haftung - Ausschreibungsverfahren - Naturalleistung - Durch die Naturalleistung auf dem betreffenden Markt entstandener Schaden - Kausalzusammenhang"
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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
"Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/ 612/ EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz"
Die Prüfung der Entscheidung 97/ 612/ EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 29.04.2004 - C-496/99
"Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Ausschreibungsverfahren - Entscheidung der Kommission zur nachträglichen Änderung der Ausschreibungsbedingungen - Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibung angegebenen Früchten"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten dieses Verfahrens.
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EuG, 11.12.2003 - T-305/00
Landwirtschaft - EAGFL - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Begründung - Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Artikel 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Verfahren der vorherigen Genehmigung beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Zulässigkeit - Voraussetzungen
1. Vorschriften wie die des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes vom 23. September 1993 in seiner geänderten Fassung, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, müssen im Fall einer Transaktion zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 anhand von Artikel 40 und Anhang XII dieses Abkommens beurteilt werden, die dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) aufweisen.
2. Artikel 73b EG-Vertrag sowie die Artikel 73c, 73d, 73f und 73g EG-Vertrag (jetzt Artikel 57 EG bis 60 EG) verwehren es nicht, dass der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung, wie sie das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorsieht, abhängig gemacht wird. Sie verbieten es jedoch, dass diese Genehmigung in jedem Fall versagt wird, wenn der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und im Betrieb seinen Wohnsitz hat.
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EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
Richtlinie 93/ 53/ EWG - Vernichtung von Fischbeständen, die von der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen Anämie der Salmonide (IAS) befallen sind - Entschädigung - Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Schutz der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts - Gültigkeit der Richtlinie 93/ 53
1. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-64/ 00 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 93/ 53/ EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, soweit sie zu Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheiten der Liste I des Anhangs A der Richtlinie 91/ 67/ EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in der durch die Richtlinie 93/ 54/ EWG des Rates vom 24. Juni 1993 geänderten Fassung verpflichtet, ohne eine Entschädigung der von diesen Maßnahmen betroffenen Eigentümer vorzusehen, beeinträchtigen könnte.
2. Die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/ 53 zur Bekämpfung von Krankheiten der Listen I und II vorgesehenen Maßnahmen der sofortigen Vernichtung und Schlachtung von Fischen, die mit denen, die die Gemeinschaft für die Krankheiten der Liste I vorgeschrieben hat, identisch sind bzw. ihnen entsprechen und keine Entschädigung vorsehen, sind unter den Umständen der Ausgangsverfahren nicht mit dem Eigentumsgrundrecht unvereinbar.
3. Unter den Umständen der Ausgangsverfahren ist es für die Frage der Vereinbarkeit der von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/ 53 zur Bekämpfung der Krankheiten der Listen I und II vorgesehenen Maßnahmen mit dem Eigentumsgrundrecht unerheblich, ob der Ausbruch der Krankheit vom Eigentümer der Fische verschuldet wurde oder nicht.
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EuGH, 16.01.2003 - C-462/01
Gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anbau und Besitz von Hanf ohne vorherige Genehmigung verbieten
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/ 70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/ 2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt geänderten Fassung und (EWG) Nr. 619/ 71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/ 98 des Rates vom 26. Juni 1998 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass der Anbau und der Besitz von Industriehanf im Sinne dieser Verordnungen verboten ist.
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EuGH, 16.01.2003 - C-422/00
Zollkodex der Gemeinschaften - Obst und Gemüse - Berechnung des Zollwerts
1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/ 94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fallen, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt werden.
2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/ 98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/ 94 beeinträchtigen könnte.
3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/ 94 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der beim Zolldurchgang von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/ 94 bestimmt ist.
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EuGH, 16.01.2003 - C-265/01
Ursprung eines Fischereierzeugnisses - Artikel 28 EG - Nationale Regelung, die die Anlandung bestimmter Fischereierzeugnisse zeitweilig untersagt - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Das Fischereirecht der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die während eines bestimmten Zeitraums die Anlandung von Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, an einem Teil des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats untersagt.
