Rechtsprechung zu Art. 33 EG
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EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

Landwirtschaft - Kofinanzierte Beihilfen - Rückforderung - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und der Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge beeinträchtigen könnte.

2. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte ist so auszulegen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms auch dessen Inhalt erfasst, ohne dass das Programm jedoch den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsakts erhielte.

3. Der betroffene Mitgliedstaat ist der alleinige Adressat einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte. Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Bekanntmachung eines solchen Programms ausreicht, um diesem Verbindlichkeit gegenüber den landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu verleihen, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzung einer angemessenen Unterrichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung zu achten ist.

4. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt voraus, dass der gute Glaube des durch die betreffende Beihilfe Begünstigten nachgewiesen ist.

5. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Beihilfeprogramme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird.

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EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - Zucker - Beihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung - Beitrag eines Mitgliedstaats zur Finanzierung eines für die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft in Betracht kommenden Vorhabens - Beihilfe zur Berufsausbildung

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission wird zurückgewiesen.

3. Die Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), die Alcântara Refinarias - Açúcares SA und die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 05.07.2001 - C-100/99

Gemeinsame Agrarpolitik - Agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro - Übergangsmaßnahmen anlässlich der Einführung des Euro

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

Rechtsmittel - Zucker - Verordnung (EG) Nr. 2613/ 97 - Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger - Aufhebung - Wirtschaftsjahr 2001/ 02 - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unzulässigkeit

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sadam Zuccherifici, divisione della SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, die Sadam Castiglionese SpA, die Sadam Abruzzo SpA, die Zuccherifici del Molise SpA und die Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR) tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/ 93

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe für den Milchsektor ist insoweit ungültig, als er gegen den Abnehmer bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die der Zusatzabgabe auf Milch, die bei einer Überchreitung in Höhe von 0, 1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu entrichten ist, vorschreibt, ohne daß dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.

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EuGH, 11.05.2000 - C-56/99

Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Gewährung nach Maßgabe des durchschnittlichen Schlachtgewichts der im jeweiligen Mitgliedstaat 1995 geschlachteten Kälber - Gültigkeit im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG)

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/ 96 des Rates vom 18. November 1996 und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

Verordnung (EG) Nr. 820/ 97 - Rechtsgrundlage

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung einerBeschwerde - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei externen Lieferanten aufWaren des Blumenhandels erhoben wird, mit denen sie auf dem Gelände einerVersteigerungsgenossenschaft niedergelassene Großhändler beliefern, mitArtikel 2 der Verordnung Nr. 26 - Begründung

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Florimex BV und derVereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) imZusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenenKosten.

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BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 98/99

Schadensersatz wegen der Entwendung von Lieferscheinen - Erledigungsklausel im Prozeßvergleich

Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Warenlieferungen in den Jahren 1987 und 1988 wegen entwendeter Lieferscheine geltend.

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EuG, 23.11.1999 - T-173/98

Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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