Rechtsprechung zu Art. 34 EG
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EuGH, 11.07.2006 - C-313/04
"Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/ 2001 - Neuseeländische Butter - Einfuhrlizenzverfahren - Bescheinigung Inward Monitoring Arrangement (IMA 1)"
1. Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/ 2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/ 1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ist ungültig, soweit er bestimmt, dass Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz nur bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beantragt werden können.
2. Die Artikel 25 und 32 in Verbindung mit den Anhängen III, IV und XII der Verordnung Nr. 2535/ 2001 sind insoweit ungültig, als sie bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz eine Diskriminierung zulassen.
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EuGH, 06.03.2003 - C-14/01
Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Beihilferegelung für Magermilch - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2799/ 1999 - Befugnis der Kommission (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 1255/ 1999) - Diskriminierungsverbot (Artikel 34 Absatz 2 EG) - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2799/ 1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/ 1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers beeinträchtigten könnte.
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EuGH, 25.03.2004 - C-118/02
"Verordnungen (EG) Nrn. 603/ 95 und 785/ 95 - Trockenfutter - Beihilferegelung - Von den Verarbeitungsunternehmen zu erfüllende Bedingungen - Durch eine nationale Regelung gestellte zusätzliche Anforderungen"
Die Verordnung (EG) Nr. 603/ 95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter und die Verordnung (EG) Nr. 785/ 95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 603/ 95 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die besondere Anforderungen an zu verarbeitendes Grün- oder Frischfutter in Bezug auf die Art der Lieferung, den Feuchtigkeitsgehalt, den Verarbeitungszeitraum und die maximale Entfernung zwischen Anbau- und Verarbeitungsort stellt.
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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden
1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.
Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.
Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.
Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.
2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.
3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.
4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.
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EuGH, 15.05.2008 - C-442/04
"Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/ 2003 - Verordnung (EG) Nr. 1415/ 2004 - Steuerung des Fischereiaufwands - Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands - Referenzzeitraum - Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen - Biologisch empfindliche Gebiete - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugieschen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Diskriminierungsverbot - Ermessensmissbrauch"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 23.03.2006 - C-535/03
"Fischerei - Kabeljau - Beschränkung des Fischereiaufwands - Open-gear-Baumkurren - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung"
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/ 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003),
- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a desselben Anhangs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 671/ 2003 des Rates vom 10. April 2003 und
- von Artikel 1 der Entscheidung 2003/ 185/ EG der Kommission vom 14. März 2003 über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung Nr. 2341/ 2002
beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 17.03.2005 - C-91/03
"Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen - Verordnung (EG) Nr. 2371/ 2002"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 13.01.2005 - C-126/04
"Getreide - Einfuhrregelung - Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste - Diskriminierung"
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1269/ 1999 des Rates vom 14. Juni 1999 und Nr. 822/ 2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 beeinträchtigen könnte.
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EuG, 23.11.2004 - T-166/98
"Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 - Gemeinschaftsbeihilfe - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage"
1. Die Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/ 83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.
2. Die Parteien haben dem Gericht binnen vier Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils den einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag der Entschädigung mitzuteilen.
3. Kommt keine Einigung zustande, haben sie dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.
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EuG, 16.10.2003 - T-148/00
Staatliche Beihilfen - Ausgleichsabgabe - Finanzierungsweise von Beihilfen - Gemeinschaftliche Beihilferegelung für Baumwolle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren fortzuführen - Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
