Rechtsprechung zu Art. 34 EG
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EuGH, 22.05.2003 - C-355/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Staatliche Beihilfen - Besondere Abgabe zugunsten einer landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt
1. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung (EWG) Nr. 2777/ 75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/ 89 des Rates vom 3. Mai 1989 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer besonderen Versicherungsabgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen. Diese Bestimmungen des Vertrages und die Verordnung Nr. 2777/ 75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1235/ 89 stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesonderewenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.
2. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG), 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) stehen einer Abgabe wie der in Nummer 1 dieses Tenors genannten nicht entgegen.
3. Leistungen wie die vom Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.) im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) noch in denjenigen der Ersten Richtlinie 73/ 239/ EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/ 357/ EWG des Rates vom 22. Juni 1988. Ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.
4. Der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfasst eine Einrichtung wie den Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.), was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht.
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EuGH, 04.10.2001 - C-403/99
Gemeinsame Agrarpolitik - Agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro - Übergangsmaßnahmen anlässlich der Einführung des Euro
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
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EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Gewährung nach Maßgabe des durchschnittlichen Schlachtgewichts der im jeweiligen Mitgliedstaat 1995 geschlachteten Kälber - Gültigkeit im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG)
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/ 96 des Rates vom 18. November 1996 und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 13.04.2000 - C-292/97
Zusätzliche Abgabe für Milch - Milchquotenregelung in Schweden - Erstzuteilung von Milchquoten - Nationale Regelung - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/ 92 - Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/ 92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz, der insbesondere in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) seinen Niederschlag gefunden hat, sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung eines den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1995 beigetretenen Mitgliedstaats über die Erstzuteilung einzelbetrieblicher Referenzmengen nicht entgegenstehen, -die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger, deren Produktion sich zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1994 nicht geändert hat, auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen Lieferungen zwischen 1991 und 1993 bestimmt, -zur Berechnung der einzelbetrieblichen Referenzmengen für die neuen Erzeuger, die ihre Produktion zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1994 aufgenommen haben, und für die ihren Betrieb erweiternden Erzeuger, die in diesem Zeitraum ihre bereits bestehende Produktion erhöht haben, im Unterschied zu den Erzeugern, die ihre Produktion in dem genannten Zeitraum nicht verändert haben, und zu den ökologischen Milcherzeugern Kürzungssätze, die zudem noch unterschiedlich sind, vorsieht, -eine einzelbetriebliche Referenzmenge nur den Erzeugern gewährt, die eine Produktion nachweisen können, die zwischen dem 1. März 1994 und dem 1. Januar 1995 zu keinem Zeitpunkt unterbrochen war, es sei denn, daß ein Erzeuger, der seine Lieferungen in diesem Zeitraum nicht freiwillig unterbrochen hat, sich auf besondere Gründe berufen kann, die die Gewährung einer Referenzmenge rechtfertigen.
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EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
"Verordnung (EG) Nr. 615/ 98 - Richtlinie 91/ 628/ EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/ 628/ EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verlust des Erstattungsanspruchs"
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/ 98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport beeinträchtigen könnte.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/ 98 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinträchtigen könnte. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/ 98 im Einklang mit diesem Grundsatz angewandt haben.
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EuGH, 08.11.2007 - C-141/05
"Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 27/ 2005 - Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Diskriminierungsverbot - Neue Fangmöglichkeiten - Zulässigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 04.10.2007 - C-375/05
"Rindfleisch - Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands"
1. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/ 96 des Rates vom 18. November 1996 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse nur dann als Mutterkuh im Sinne von Abschnitt 1 der Verordnung angesehen werden kann, wenn sie nach Einreichung des Prämienantrags für das Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt, die in diesem Antrag aufgeführt ist.
2. Eine trächtige Färse, die in einem Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt hat, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, und als prämienfähig anerkannt worden ist, kann als Mutterkuh im Sinne von Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 angesehen werden, wenn sie im folgenden Jahr die Voraussetzungen erfüllt, um erneut eine Mutterkuh zu ersetzen.
3. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, nicht prämienfähig ist, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist abkalbt.
4. Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/ 68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 ist dahin auszulegen, dass ein Erzeuger seine Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr nicht genutzt hat, wenn er einen Prämienantrag gestellt hat, dieser Antrag aber abgelehnt worden ist, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden ist. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5. Dem vorlegenden Gericht obliegt die Entscheidung, ob in Anbetracht sämtlicher ordnungsgemäß begründeter Umstände, die für die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3886/ 92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/ 96 gebietet, wobei das Erfordernis einer restriktiven Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.
6. Art. 33 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3886/ 92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/ 96 in Verbindung mit Art. 4f Abs. 4 der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Prämienansprüche, die einem Erzeuger entzogen worden sind, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Ansprüche zwar zu mindestens 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger vergeben können.
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EuGH, 24.05.2007 - C-45/05
"Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Rindfleischsektor - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Schlachtprämie - Ausschluss und Kürzung"
1. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/ 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/ 97 des Rates vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/ 1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/ 2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
3. Die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/ 2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/ 92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/ 2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, gelten nicht mit der Folge, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.
4. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/ oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/ 2000 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/ 92 finden.
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EuG, 03.05.2007 - T-219/04
"Fischerei - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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EuGH, 26.10.2006 - C-248/04
"Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/ 81 - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Unanwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 - Keine Möglichkeit einer Erstattung oder eines Erlasses aus Billigkeitsgründen - Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1785/ 81 und 2670/ 81 - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit"
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/ 91 des Rates vom 4. Februar 1991 geänderten Fassung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2670/ 81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/ 91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.
