Rechtsprechung zu Art. 34 EG
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BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.

Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.

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EuG, 13.09.2006 - T-226/01

"Außervertragliche Haftung - Ausschreibungsverfahren - Naturalleistung - Durch die Naturalleistung auf dem betreffenden Markt entstandener Schaden - Kausalzusammenhang"

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EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

"Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unterhalten werden muss - Vereinbarkeit mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über den Beitritt der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften - Begriff der Erzeugerbeihilfe - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes"

1. Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/ 93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/ 2001, (EG) Nr. 1868/ 94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/ 1999, (EG) Nr. 1673/ 2000, (EWG) Nr. 2358/ 71 und (EG) Nr. 2529/ 2001, das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 des Rates vom 29. April 2004 eingefügt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen dieser Nichtigerklärung werden ausgesetzt, bis innerhalb angemessener Frist eine neue Verordnung erlassen wird.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

"Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/ 95 - An Stärkeunternehmen gezahlte Prämien - Voraussetzungen für die Gewährung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften"

1. Gegenüber einem Stärkeunternehmen, das Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, kann auch dann, wenn der Kauf- und Liefervertrag, der zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurde, von diesen Vertragsparteien als "Anbauvertrag" bezeichnet und als solcher von einer zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/ 95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/ 92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/ 94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/ 96 der Kommission vom 24. Juni 1996 geänderten Fassung anerkannt worden ist, obwohl er diese Qualifikation im Sinne von Artikel 1 Buchstaben d und e dieser Verordnung nicht erhalten kann, die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion angewandt werden, ohne dass dies voraussetzt, dass das Stärkeunternehmen das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat.

2. Die Prüfung des ersten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

3. Die Prüfung des zweiten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen könnte.

4. Der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde darüber informiert war, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezogen hatte, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezogen hatte, kann sich weder auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die als "durch Fahrlässigkeit verursacht" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/ 95 angesehen wird, noch infolgedessen auf die Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung gegenüber dem betreffenden Stärkeunternehmen auswirken.

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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

"Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/ 612/ EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz"

Die Prüfung der Entscheidung 97/ 612/ EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

"Elektrizitätsbinnenmarkt - Privilegierter Zugang zum Netz für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität - Früher mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen - Schon vor der Liberalisierung des Marktes bestehende langfristige Verträge - Richtlinie 96/ 92/ EG - Diskriminierungsverbot - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit"

1. Die Artikel 7 Absatz 5 und 16 der Richtlinie 96/ 92/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen sich nicht nur auf technische Vorschriften, sondern sind dahin auszulegen, dass sie für jede Form der Diskriminierung gelten.

2. Diese Artikel stehen nationalen Maßnahmen, mit denen einem Unternehmen eine Kapazität für die grenzüberschreitende Übertragung von Elektrizität vorrangig zugeteilt wird, unabhängig davon entgegen, ob sie vom Netzbetreiber, von demjenigen, der die Aufsicht über den Netzbetrieb führt, oder vom Gesetzgeber stammen, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen des in Artikel 24 der Richtlinie 96/ 92 vorgesehenen Verfahrens genehmigt worden sind.

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EuGH, 26.05.2005 - C-283/03

"Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Nationale Regelung, wonach die Molkereibetriebe nach der Qualität der gelieferten Milch Abschläge von dem den Milchviehhaltern zu zahlenden Preis vornehmen oder diesen Zuschläge zahlen - Unvereinbarkeit"

Es verstößt gegen das gemeinsame Preissystem, das der mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/ 95 des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse zugrunde liegt, wenn die Mitgliedstaaten einseitig Vorschriften erlassen, die in den Mechanismus der Bildung der Preise eingreifen, die in diesem Produktionsstadium der gemeinsamen Organisation unterliegen. Dies ist der Fall bei einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die, übrigens unabhängig von ihrem angeblichen oder tatsächlichen Zweck, einen Mechanismus einführt, nach dem - zum einen die Molkereibetriebe einen Abschlag vom Preis der ihnen gelieferten Milch einbehalten müssen, wenn die Milch bestimmte Qualitätskriterien nicht erfüllt, - zum anderen die während eines bestimmten Zeitraums von der Gesamtheit der Molkereibetriebe in dieser Weise einbehaltenen Beträge zusammengerechnet werden, bevor sie, nach eventuellen Finanztransfers zwischen den Molkereibetrieben, in Form von durch die Molkereibetriebe ausgezahlten Zuschlägen je 100 Kilogramm Milch, die ihnen in dem betreffenden Zeitraum geliefert wurde, in derselben Höhe nur an die Milchviehhalter weiterverteilt werden, die den fraglichen Qualitätskriterien entsprechende Milch geliefert haben.

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EuG, 03.02.2005 - T-19/01

"Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/ 98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuGH, 11.11.2004 - C-171/03

"Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Frist für die Einreichung des Prämienantrags - Modalitäten der Fristberechnung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92"

1. a) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/ 71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ist dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag der Schlachtung trägt.

b) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/ 92 an, so kann er den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, nicht unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.

c) Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/ 92 ist dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag erst dann rechtzeitig "eingereicht" worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

2. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/ 92 beeinträchtigen könnte, soweit er den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.

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EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

"Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Ausschreibungsverfahren - Entscheidung der Kommission zur nachträglichen Änderung der Ausschreibungsbedingungen - Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibung angegebenen Früchten"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten dieses Verfahrens.

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