Rechtsprechung zu Art. 34 EG
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EuG, 10.02.2004 - T-64/01

"Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Referenzmenge - Verordnungen (EG) Nrn. 1924/ 95 und 2362/ 98 - Schadensersatzklage"

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission.

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EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

Rechtsmittel - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/ 95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 06.03.2003 - T-57/00

Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Beschluss 94/ 800/ EG - Verordnung (EG) Nr. 478/ 95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission.

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EuG, 06.03.2003 - T-56/00

Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Beschluss 94/ 800/ EG - Verordnung (EG) Nr. 478/ 95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission.

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EuGH, 16.01.2003 - C-422/00

Zollkodex der Gemeinschaften - Obst und Gemüse - Berechnung des Zollwerts

1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/ 94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fallen, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt werden.

2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/ 98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/ 94 beeinträchtigen könnte.

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/ 94 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der beim Zolldurchgang von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/ 94 bestimmt ist.

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EuGH, 16.01.2003 - C-265/01

Ursprung eines Fischereierzeugnisses - Artikel 28 EG - Nationale Regelung, die die Anlandung bestimmter Fischereierzeugnisse zeitweilig untersagt - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

Das Fischereirecht der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die während eines bestimmten Zeitraums die Anlandung von Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, an einem Teil des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats untersagt.

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EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Anpassung des Zollkontingents im Notfall - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/ 96, T-260/ 97 und T-117/ 98 (Camar und Tico/ Kommission und Rat) wird aufgehoben, soweit mit ihm in der Rechtssache T-117/ 98 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung derKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 1998 stattgegeben worden ist, mit der diese den von der Camar Srl und der Tico Srl aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestellten Antrag abgelehnt hatte.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/ 98 wird als unzulässig abgewiesen.

4. Die Camar Srl und die Tico Srl tragen die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-117/ 98.

5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren.

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EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in Form von Zinsverbilligungen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr gewährt werden - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Mitteilung 96/ C 44/ 02 betreffend kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (. Betriebskredite') - Beihilfen in geringer Höhe - Keine Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 11.09.2002 - T-13/99

Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen - Richtlinie 70/ 524/ EWG - Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Zulässigkeit - Artikel 11 der Richtlinie 70/ 524/ EWG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Vorsorgegrundsatz - Risikobewertung und -management - Anhörung eines wissenschaftlichen Ausschusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht - Eigentumsrecht - Ermessensmissbrauch

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Pfizer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3. Die Asociación nacional de productores de ganado porcino, die Asociación española de criadores de vacuno de carne, die Fédération européenne de la santé animale und die Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfe im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

4. Die Asociación española de productores de huevos und die Pig Veterinary Society tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

5. Die Kommission, das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

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