Rechtsprechung zu Art. 35 EG
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EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens"

1. Der Grundsatz des ne bis in idem, der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2. Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3. Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4. In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil "derselben Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.

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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

"Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/ 612/ EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz"

Die Prüfung der Entscheidung 97/ 612/ EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

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EuG, 06.12.2001 - T-43/98

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluss 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Irreversibilität erzielter Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/ 93

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe für den Milchsektor ist insoweit ungültig, als er gegen den Abnehmer bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die der Zusatzabgabe auf Milch, die bei einer Überchreitung in Höhe von 0, 1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu entrichten ist, vorschreibt, ohne daß dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.

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EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Ursprungskumulierung AKP/ ÜLG - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Maßnahmen

1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/ 803/ EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/ 482/ EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen könnte.

2. Ein nationales Gericht darf gegenüber einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Hoheitsträger einstweilige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts nur erlassen, wenn -es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, die der Hoheitsträger, gegenüber dem die einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, vollzieht, und wenn es die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befaßt ist, diesem selbst vorlegt, -wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und -wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Auf die Voraussetzungen, unter denen einem einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, vor den nationalen Gerichten vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, ist es ohne Einfluß, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats solche einstweiligen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht gegenüber einem Hoheitsträger der überseeischen Länder und Gebiete zu erlassen hätte.

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EuGH, 16.12.1999 - C-101/98

"Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung - Verordnung (EWG) Nr. 1898/ 87 - Richtlinie 89/ 398/ EWG - Verwendung der Bezeichnung 'Käse' zur Kennzeichnung eines diätetischen Erzeugnisses, in dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist"

1. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/ 87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 398/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ist dahin auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als "Käse" bezeichnet werden darf.

2. Für Erzeugnisse aus Milch, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, ist die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse (oder Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" auch dann nicht zulässig, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise" ergänzt wird.

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EuGH, 05.10.1999 - C-179/95

"Fischerei - Regelung zur Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihrer Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Austausch von Fangquoten - Nichtigerklärung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eignen Kosten.

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