Rechtsprechung zu Art. 37 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
48
BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R
Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit - Arbeitsbedingungen - Familienleistung - Beschäftigungsbezug - Familienzulage - Diskriminierungsverbot - Koordination - Harmonisierung - Polen
Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind polnische Staatsangehörige. Sie lebten seit 1987/ 1988 in Deutschland. Hier wurde am 24. Juli 1995 ihre Tochter A geboren. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) ab 30. November 1995 für das erste Lebensjahr des ...
von
48
EuGH, 17.03.2005 - C-91/03
"Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen - Verordnung (EG) Nr. 2371/ 2002"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
von
48
EuG, 10.02.2004 - T-64/01
"Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Referenzmenge - Verordnungen (EG) Nrn. 1924/ 95 und 2362/ 98 - Schadensersatzklage"
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission.
von
48
EuGH, 13.12.2001 - C-93/00
Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 - Etikettierungssystem für Rindfleisch - Zuständigkeit des Rates
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Vorschriften der angefochtenen Verordnung, zu deren Durchführung die Mitgliedstaaten möglicherweise Entscheidungen erlassen haben, die in Frage gestellt werden könnten, sind als fortgeltend zu betrachten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
48
EuGH, 29.04.2004 - C-341/01
"Richtlinie 94/ 62/ EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Kunststofftragetaschen - Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen und von Verpackungsabfällen - Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen und von Verpackungsabfällen - Verpflichtung, sich eines zugelassenen Unternehmens zu bedienen oder ein Sammelsystem einzurichten - Zulässigkeit"
1. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/ 62/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassene Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie sind.
2. Der Begriff "Hersteller" erfasst im Kontext des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/ 62 den Hersteller der Waren, nicht aber den Hersteller der Verpackungserzeugnisse.
von
48
EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
"Verordnung (EG) Nr. 615/ 98 - Richtlinie 91/ 628/ EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/ 628/ EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verlust des Erstattungsanspruchs"
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/ 98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport beeinträchtigen könnte.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/ 98 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinträchtigen könnte. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/ 98 im Einklang mit diesem Grundsatz angewandt haben.
von
48
EuGH, 08.11.2007 - C-141/05
"Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 27/ 2005 - Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Diskriminierungsverbot - Neue Fangmöglichkeiten - Zulässigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
von
48
EuGH, 04.10.2007 - C-375/05
"Rindfleisch - Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands"
1. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/ 96 des Rates vom 18. November 1996 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse nur dann als Mutterkuh im Sinne von Abschnitt 1 der Verordnung angesehen werden kann, wenn sie nach Einreichung des Prämienantrags für das Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt, die in diesem Antrag aufgeführt ist.
2. Eine trächtige Färse, die in einem Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt hat, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, und als prämienfähig anerkannt worden ist, kann als Mutterkuh im Sinne von Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 angesehen werden, wenn sie im folgenden Jahr die Voraussetzungen erfüllt, um erneut eine Mutterkuh zu ersetzen.
3. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, nicht prämienfähig ist, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist abkalbt.
4. Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/ 68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 ist dahin auszulegen, dass ein Erzeuger seine Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr nicht genutzt hat, wenn er einen Prämienantrag gestellt hat, dieser Antrag aber abgelehnt worden ist, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden ist. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5. Dem vorlegenden Gericht obliegt die Entscheidung, ob in Anbetracht sämtlicher ordnungsgemäß begründeter Umstände, die für die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3886/ 92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/ 96 gebietet, wobei das Erfordernis einer restriktiven Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.
6. Art. 33 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3886/ 92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/ 96 in Verbindung mit Art. 4f Abs. 4 der Verordnung Nr. 805/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/ 96 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Prämienansprüche, die einem Erzeuger entzogen worden sind, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Ansprüche zwar zu mindestens 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger vergeben können.
von
48
EuGH, 24.05.2007 - C-45/05
"Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Rindfleischsektor - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Schlachtprämie - Ausschluss und Kürzung"
1. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/ 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/ 97 des Rates vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/ 1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/ 2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
3. Die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/ 2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/ 92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/ 2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, gelten nicht mit der Folge, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.
4. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/ oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/ 2000 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/ 92 finden.
von
48
BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?
b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?
c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?
d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?
e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?
Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a. F.)
