Rechtsprechung zu Art. 37 EG
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EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

"Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unterhalten werden muss - Vereinbarkeit mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über den Beitritt der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften - Begriff der Erzeugerbeihilfe - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes"

1. Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/ 93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/ 2001, (EG) Nr. 1868/ 94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/ 1999, (EG) Nr. 1673/ 2000, (EWG) Nr. 2358/ 71 und (EG) Nr. 2529/ 2001, das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 des Rates vom 29. April 2004 eingefügt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen dieser Nichtigerklärung werden ausgesetzt, bis innerhalb angemessener Frist eine neue Verordnung erlassen wird.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 23.03.2006 - C-535/03

"Fischerei - Kabeljau - Beschränkung des Fischereiaufwands - Open-gear-Baumkurren - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung"

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/ 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003),

- der Nummern 4 Buchstabe b und 6 Buchstabe a desselben Anhangs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 671/ 2003 des Rates vom 10. April 2003 und

- von Artikel 1 der Entscheidung 2003/ 185/ EG der Kommission vom 14. März 2003 über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung Nr. 2341/ 2002

beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

"Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/ 95 - An Stärkeunternehmen gezahlte Prämien - Voraussetzungen für die Gewährung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften"

1. Gegenüber einem Stärkeunternehmen, das Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, kann auch dann, wenn der Kauf- und Liefervertrag, der zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurde, von diesen Vertragsparteien als "Anbauvertrag" bezeichnet und als solcher von einer zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/ 95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/ 92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/ 94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/ 96 der Kommission vom 24. Juni 1996 geänderten Fassung anerkannt worden ist, obwohl er diese Qualifikation im Sinne von Artikel 1 Buchstaben d und e dieser Verordnung nicht erhalten kann, die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion angewandt werden, ohne dass dies voraussetzt, dass das Stärkeunternehmen das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat.

2. Die Prüfung des ersten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

3. Die Prüfung des zweiten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen könnte.

4. Der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde darüber informiert war, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezogen hatte, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezogen hatte, kann sich weder auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die als "durch Fahrlässigkeit verursacht" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/ 95 angesehen wird, noch infolgedessen auf die Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/ 95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/ 96 geänderten Fassung gegenüber dem betreffenden Stärkeunternehmen auswirken.

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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

"Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/ 612/ EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz"

Die Prüfung der Entscheidung 97/ 612/ EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

"Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Tötung von Geburtskohorten - Verhältnismäßigkeit"

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1326/ 2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung Nr. 999/ 2001 sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang VII Nummern 2 Buchstabe a und 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich dieser Verordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinträchtigen könnte.

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EuG, 14.12.2005 - T-383/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

"Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

1. Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/ 03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/ 04 und C-12/ 04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/ 04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/ 2/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/ 373/ EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/ 357/ EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.

2. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/ 04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/ 2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.

3. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/ 2, der Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung eines Futtermittels zu übermitteln, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig. Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/ 03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/ 04 und C-12/ 04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/ 04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.

4. Die Richtlinie 2002/ 2 ist dahin auszulegen, dass ihre Anwendung nicht von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig ist, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind.

5. Auch dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Voraussetzungen, unter denen es die Durchführung eines Gemeinschaftsrechtsakts aussetzen darf, erfüllt sind, und zwar insbesondere, wenn die Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsakts dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden ist, sind die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Durchführung dieses Rechtsakts auszusetzen, bis der Gerichtshof über seine Gültigkeit entschieden hat. Es ist nämlich allein Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind.

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EuG, 28.06.2005 - T-158/03

"Richtlinie 91/ 414/ EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoffe - Metalaxyl - Zulassungsverfahren - Zusammenfassung der Unterlagen und vollständige Unterlagen - Fristen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Industrias Químicas del Vallés SA trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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EuG, 03.02.2005 - T-19/01

"Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/ 98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuG, 23.11.2004 - T-166/98

"Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 - Gemeinschaftsbeihilfe - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage"

1. Die Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/ 83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2. Die Parteien haben dem Gericht binnen vier Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils den einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag der Entschädigung mitzuteilen.

3. Kommt keine Einigung zustande, haben sie dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.

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