Rechtsprechung zu Art. 37 EG
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EuGH, 11.11.2004 - C-171/03
"Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Frist für die Einreichung des Prämienantrags - Modalitäten der Fristberechnung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92"
1. a) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/ 71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ist dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/ 68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/ 82 und (EWG) Nr. 714/ 89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/ 96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag der Schlachtung trägt.
b) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/ 92 an, so kann er den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, nicht unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.
c) Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/ 92 ist dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag erst dann rechtzeitig "eingereicht" worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.
2. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/ 92 beeinträchtigen könnte, soweit er den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.
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EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten - Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen"
1. a) Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/ 92 des Rates vom 27. Juli 1992 und Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR vom passiven Wahlrecht zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.
b) Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten geschlossenen Abkommen verstoßen, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer aus diesen Staaten ein Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vorsehen, dass sie diese Arbeitnehmer vom passiven Wahlrecht zu den Betriebsräten und den Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 09.09.2004 - C-304/01
"Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 1162/ 2001 - Wiederauffüllung des Seehechtbestands - Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge - Wahl der Rechtsgrundlage - Diskriminierungsverbot - Begründungspflicht"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Rechtsnormen des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (im Folgenden: Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG) vom 1. Dezember 2000 (BGBl I S. ...
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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden
1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.
Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.
Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.
Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.
2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.
3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.
4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.
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EuGH, 03.07.2003 - C-220/01
Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Einfuhr von Schafen - Gesundheitsbescheinigung - Nationale Vorsorgemaßnahmen gegen die transmissible spongiforme Enzephalopathie
1. Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Schlachtschafen bei ihrer Ankunft auf seinem Staatsgebiet nicht allein deshalb unterbinden, weil sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang E der Richtlinie 91/ 68/ EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Muster II begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist.
2. Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit war es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich, insbesondere nach der Richtlinie 91/ 68 sowie nach Artikel 10 der Richtlinie 90/ 425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, nicht verboten, durch eine nationale Regelung wie die der durch die Erläuterung Nr. 600. 3/ 340/ 2/ 73 vom 3. Januar 1997 präzisierten italienischen Verordnung Nr. 600. 3/ VET/ 340/ 2/ 8920 vom 24. Dezember 1996 vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein Fall einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie festgestellt wurde.
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EuGH, 20.03.2003 - C-3/00
Rechtsangleichung - Richtlinie 95/ 2/ EG - Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe - Gesundheitsschutz - Strengere nationale Bestimmungen - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens
1. Die Entscheidung 1999/ 830/ EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln wird für nichtig erklärt, soweit die genannten nationalen Rechtsvorschriften für die Verwendung von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln abgelehnt werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
4. Die Republik Island und das Königreich Norwegen tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 16.01.2003 - C-422/00
Zollkodex der Gemeinschaften - Obst und Gemüse - Berechnung des Zollwerts
1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/ 94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fallen, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt werden.
2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/ 98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/ 94 beeinträchtigen könnte.
3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/ 94 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der beim Zolldurchgang von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/ 94 bestimmt ist.
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EuG, 09.10.2002 - T-134/01
Verordnung (EG) Nr. 111/ 1999 - Verordnung (EG) Nr. 1135/ 1999 - Nahrungsmittelhilfe an Russland - Ausschreibung für die Beschaffung - Ausschreibung für die Beförderung - Vertragliche Vereinbarung - Schiedsklausel - Klage auf Erfüllung eines Vertrages - Zulässigkeit - Übergabe von Bescheinigungen für jedes Transportmittel - Verzugszinsen
1. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 6 713, 28 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 2. Mai 2000 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Die Höhe der Verzugszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten zu berechnen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
Landwirtschaft - Kofinanzierte Beihilfen - Rückforderung - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und der Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte ist so auszulegen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms auch dessen Inhalt erfasst, ohne dass das Programm jedoch den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsakts erhielte.
3. Der betroffene Mitgliedstaat ist der alleinige Adressat einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte. Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Bekanntmachung eines solchen Programms ausreicht, um diesem Verbindlichkeit gegenüber den landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu verleihen, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzung einer angemessenen Unterrichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung zu achten ist.
4. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt voraus, dass der gute Glaube des durch die betreffende Beihilfe Begünstigten nachgewiesen ist.
5. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Beihilfeprogramme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird.
