Rechtsprechung zu Art. 37 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
48
EuG, 11.09.2002 - T-13/99
Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen - Richtlinie 70/ 524/ EWG - Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Zulässigkeit - Artikel 11 der Richtlinie 70/ 524/ EWG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Vorsorgegrundsatz - Risikobewertung und -management - Anhörung eines wissenschaftlichen Ausschusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht - Eigentumsrecht - Ermessensmissbrauch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Pfizer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Asociación nacional de productores de ganado porcino, die Asociación española de criadores de vacuno de carne, die Fédération européenne de la santé animale und die Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfe im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.
4. Die Asociación española de productores de huevos und die Pig Veterinary Society tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfeanträge entstandenen Kosten.
5. Die Kommission, das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
von
48
EuGH, 06.06.2002 - C-133/99
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
1. Die Entscheidung 1999/ 187/ EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich der Niederlande angemeldeten Ausgaben für Beihilfen für die zur Erzeugung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch in Höhe von 32 746 529 NLG von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage des Königreichs der Niederlande abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt fünf Sechstel und das Königreich der Niederlande ein Sechstel der Kosten.
4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
von
48
EuGH, 16.05.2002 - C-321/99
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - Zucker - Beihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung - Beitrag eines Mitgliedstaats zur Finanzierung eines für die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft in Betracht kommenden Vorhabens - Beihilfe zur Berufsausbildung
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission wird zurückgewiesen.
3. Die Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), die Alcântara Refinarias - Açúcares SA und die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) tragen die Kosten des Verfahrens.
4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
von
48
EuGH, 18.04.2002 - C-61/96
Fischerei - Regelung für die Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihre Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der relativen Stabilität - Austausch von Fangquoten - Fangquote für Sardellen - Nichtigerklärung
1. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 13. Abschnitt des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3074/ 95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) wird für nichtig erklärt.
2. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 14. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 390/ 97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) wird für nichtig erklärt.
3. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 45/ 98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) wird für nichtig erklärt.
4. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 48/ 1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) wird für nichtig erklärt.
5. Die Anmerkung 2 zu dem Sardellen betreffenden neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/ 1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/ 98 wird für nichtig erklärt.
6. Die Anmerkung 2 zu dem Sardellen betreffenden neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung (EG) Nr. 2848/ 2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) wird für nichtig erklärt.
7. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
8. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
von
48
EuG, 06.12.2001 - T-43/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluss 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Irreversibilität erzielter Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
von
48
EuGH, 25.10.2001 - C-120/99
Gemeinsame Agrarpolitik - Fischerei - Roter Thun - Verordnung (EG) Nr. 49/ 1999 - Begründung - Zulässige Gesamtfangmenge - Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der relativen Stabilität - Feststellung der Grunddaten - Komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt - Ermessen - Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik - Beitritt der Gemeinschaft - Auswirkung auf die Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der Nichtdiskriminierung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
48
EuG, 23.10.2001 - T-155/99
Gemeinsame Agrarpolitik - Entscheidung 1999/ 244/ EG zur Änderung der Entscheidung 97/ 296/ EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
von
48
EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Impfverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Fassung der Richtlinie 90/ 423/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 beeinträchtigen könnte.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2001/ 246/ EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG in der Fassung der Entscheidung 2001/ 279/ EG der Kommission vom 5. April 2001 beeinträchtigen könnte.
von
48
EuG, 20.03.2001 - T-30/99
Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der zugeteilten Jahresmenge - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Ermessensmißbrauch - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
von
48
EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/ 93
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe für den Milchsektor ist insoweit ungültig, als er gegen den Abnehmer bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die der Zusatzabgabe auf Milch, die bei einer Überchreitung in Höhe von 0, 1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu entrichten ist, vorschreibt, ohne daß dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.
