Rechtsprechung zu Art. 37 EG
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EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Ursprungskumulierung AKP/ ÜLG - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Maßnahmen

1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/ 803/ EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/ 482/ EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen könnte.

2. Ein nationales Gericht darf gegenüber einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Hoheitsträger einstweilige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts nur erlassen, wenn -es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, die der Hoheitsträger, gegenüber dem die einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, vollzieht, und wenn es die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befaßt ist, diesem selbst vorlegt, -wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und -wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Auf die Voraussetzungen, unter denen einem einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, vor den nationalen Gerichten vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, ist es ohne Einfluß, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats solche einstweiligen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht gegenüber einem Hoheitsträger der überseeischen Länder und Gebiete zu erlassen hätte.

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EuGH, 16.12.1999 - C-101/98

"Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung - Verordnung (EWG) Nr. 1898/ 87 - Richtlinie 89/ 398/ EWG - Verwendung der Bezeichnung 'Käse' zur Kennzeichnung eines diätetischen Erzeugnisses, in dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist"

1. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/ 87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 398/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ist dahin auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als "Käse" bezeichnet werden darf.

2. Für Erzeugnisse aus Milch, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, ist die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse (oder Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" auch dann nicht zulässig, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise" ergänzt wird.

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EuGH, 18.11.1999 - C-209/97

"Verordnung (EG) Nr. 515/ 97 - Rechtsgrundlage - Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) oder Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG)"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. Das Europäische Parlament und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 05.10.1999 - C-179/95

"Fischerei - Regelung zur Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihrer Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Austausch von Fangquoten - Nichtigerklärung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eignen Kosten.

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EuGH, 21.09.1999 - C-106/97

"Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Butter mit Ursprung in den Niederländischen Antillen - Hygienevorschriften für Erzeugnisse auf Milchbasis - Artikel 131 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 EG), 136 und 227 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG und 229 EG) - Richtlinie 92/ 46 EWG - Entscheidung 94/ 70/ EG"

1. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 92/ 46/ EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die Einfuhr von Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern die Einhaltung von Hygienevorschriften vorsehen, sind dahin auszulegen, daß sie auf die Vermarktung von Erzeugnissen auf Milchbasis aus überseeischen Ländern und Gebieten wie den Niederländischen Antillen innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.

2. Die Prüfung der Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 92/ 46 und insbesondere von deren Artikel 23 hat im Hinblick auf Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) und die Artikel 102 und 103 des Beschlusses 91/ 482/ EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nichts ergeben, was die Gültigkeit des betreffenden Teils der Richtlinie berührt.

3. Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46 ist dahin auszulegen, daß er auf Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten auch dann Anwendung findet, wenn die durch diese Richtlinie vorgesehene Regelung für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuvor noch nicht wirksam eingeführt worden ist und auch die Verzeichnisse der Ausfuhrländer und der zugelassenen Betriebe noch nicht nach der in Artikel 23 der Richtlinie angegebenen Methode festgelegt worden sind; da diese Verzeichnisse nicht wirksam nach der in dieser Vorschrift angegebenen Methode erstellt worden sind, ist die Entscheidung 94/ 70/ EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, ungültig.

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EuGH, 08.07.1999 - C-189/97

"Fischereiabkommen Europäische Gemeinschaft/ Mauretanien - Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 17.06.1999 - T-82/96

Staatliche Beihilfen - Beschwerden von Konkurrenzunternehmen - Gerichtlicher Rechtsschutz für die Beschwerdeführer - Zucker - Beihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung - Staatliche Beihilfe zur Berufsausbildung - Staatliche Beihilfe im Rahmen einer Kofinanzierung gemäß dem Strukturfonds

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten und der Streithelferin DAI - Sociedade de Desenvolvimento Agro-industrial SA.

3. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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