Rechtsprechung zu Art. 38 EG
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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden

1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.

Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.

Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.

Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.

2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.

3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.

4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.

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BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R

Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit - Arbeitsbedingungen - Familienleistung - Beschäftigungsbezug - Familienzulage - Diskriminierungsverbot - Koordination - Harmonisierung - Polen

Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind polnische Staatsangehörige. Sie lebten seit 1987/ 1988 in Deutschland. Hier wurde am 24. Juli 1995 ihre Tochter A geboren. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) ab 30. November 1995 für das erste Lebensjahr des ...

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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

"Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/ 612/ EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz"

Die Prüfung der Entscheidung 97/ 612/ EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 16.01.2003 - C-462/01

Gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anbau und Besitz von Hanf ohne vorherige Genehmigung verbieten

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/ 70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/ 2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt geänderten Fassung und (EWG) Nr. 619/ 71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/ 98 des Rates vom 26. Juni 1998 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass der Anbau und der Besitz von Industriehanf im Sinne dieser Verordnungen verboten ist.

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EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/ 93

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/ 93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe für den Milchsektor ist insoweit ungültig, als er gegen den Abnehmer bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die der Zusatzabgabe auf Milch, die bei einer Überchreitung in Höhe von 0, 1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu entrichten ist, vorschreibt, ohne daß dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.

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