Rechtsprechung zu Art. 4 EG
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EuGH, 17.07.2008 - C-500/06
"Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG, 81 EG, 86 EG und 98 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen auf kosmetischem Gebiet verboten ist"
Die Art. 43 EG und 49 EG in Verbindung mit den Art. 48 EG und 55 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, soweit sie die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgische Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbieten, während sie eine solche Werbung unter bestimmten Bedingungen über lokale Fernsehsender erlauben.
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EuGH, 10.11.2005 - C-432/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 89/ 106/ EWG - Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten ausgesteller Zulassungsbescheinigungen - Bauprodukte"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG sowie aus den Artikeln 1 und 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass sie in einem Zulassungsverfahren nach Artikel 17 der Allgemeinen Haus- und Wohnungsbauverordnung (Regulamento Geral das Edificações Urbanas), erlassen durch Decreto-Lei Nr. 38/ 382 vom 7. August 1951, für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Polyäthylenrohre nicht die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen berücksichtigt hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Maßnahme nicht mitgeteilt hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 12.09.2007 - T-25/04
"Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen - Rücknahme einer früheren Entscheidung - Auslaufen des EGKS-Vertrags - Zuständigkeit der Kommission - Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung - Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Vertrauensschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler"
1. Art. 3 Buchst. b, soweit er den Betrag von 54 057, 63 Euro (8 994 433 ESP) betrifft, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung 2004/ 340/ EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S. A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/ 827/ EGKS werden für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.
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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/ EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/ EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.
4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
GG Art. 6; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/ EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/ EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2
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EuGH, 30.03.2006 - C-451/03
"Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften - Staatliche Beihilfen - Steuerbeistandszentren - Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen - Ausschließliches Recht - Vergütung dieser Tätigkeiten"
1. Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den Steuerbeistandszentren vorbehält.
2. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter Unternehmen vorsieht, die damit betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen und ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren, wenn
- die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und
- der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
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EuGH, 05.07.2007 - C-181/06
"Luftverkehr - Flughäfen - Bodenabfertigungsdienste - Erhebung einer Gebühr für administrative Abfertigung am Boden und Überwachung"
Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung wie der in den Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/ 99 vom 30. Juli 1999 und 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/ 90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/ 99 vom 26. Juli 1999 entgegen, es sei denn, die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Gebühr für administrative Abfertigung am Boden und Überwachung wird als Gegenleistung für die Gesamtheit oder einen Teil der in Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 96/ 67/ EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft definierten Dienste geschuldet und stellt keine zweite Gebührenerhebung für Dienste dar, die bereits anderweit durch eine Gebühr oder Taxe abgegolten sind. Sollte die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Prüfung ergeben, dass die im Ausgangsverfahren streitige Gebühr ein Entgelt für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen darstellt, ist es Sache dieses Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr den Kriterien der Sachgerechtheit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt, wie sie in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/ 67 definiert sind.
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BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03
Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung; Verwertung, energetische; Mindestheizwert; Verwertungsbegriff Gemeinschaftsrecht.
Die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der Gelben Liste unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Klage gegen einen Einwand der zuständigen deutschen Behörde muss deshalb auf deren Verpflichtung gerichtet sein, der Verbringung der Abfälle zuzustimmen.
Solange gemeinschaftsweit einheitliche Heizwertkriterien oder Konkretisierungen des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der energetischen Verwertung fehlen, muss die Frage, ob eine Abfallverbrennung im Sinne der EG AbfVerbrVO als Verwertungsverfahren einzustufen ist, anhand des Merkmals der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung im Einzelfall geklärt werden.
Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 Art. 6 ff.; Richtlinie 75/ 422/ EWG Art. 1 Buchst. e, Buchst. f; Anhang II B, R1
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EuG, 08.10.2008 - T-69/04
"Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte Einrede der Rechtswidrigkeit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung Abschreckungswirkung Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grundsatz der Gleichbehandlung Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Schunk GmbH und die Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH tragen die Kosten.
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EuG, 13.06.2006 - T-218/03
"Fischerei - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Anträge auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit - Entscheidung 97/ 413/ EG - Weigerung der Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Befugnis der Kommission"
1. Die Klagen von Thomas Faherty (T-224/ 03), der Ocean Trawlers Ltd (T-226/ 03), von Larry Murphy (T-236/ 03) und der O'Neill Fishing Co. Ltd (T-239/ 03) werden abgewiesen.
2. Die Entscheidung 2003/ 245/ EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie für die Schiffe der übrigen Kläger gilt.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der in Nummer 2 genannten Kläger.
4. Die in Nummer 1 genannten Kläger tragen ihre eigenen Kosten.
5. Irland trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit
1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
