Rechtsprechung zu Art. 40 EG
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EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

"Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG"

Artikel 10 EG in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Gemeinschaftsangehöriger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegt hat.

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EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Von einem Mitgliedstaat erhobene Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Berechnungsgrundlage der Beiträge - Berücksichtigung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits einbehaltenen Beiträge

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zuberücksichtigen, daß ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.

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EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

"Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Anhänge III und VI - Freizügigkeit - Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG - Leistungen bei Alter - Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland - Nichtexportierbarkeit"

1. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C ("Deutschland") Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es zulassen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Beitragszeiten, die in der Zeit von 1937 bis 1945 in Teilen des Geltungsgebiets der Sozialversicherungsgesetze des Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

2. Die Bestimmungen des Anhangs III Teil A und Teil B jeweils Nr. 35 ("Deutschland-Österreich") Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der geänderten Fassung sind mit den Art. 39 EG und 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo der Begünstigte in Österreich wohnt, zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C ("Deutschland") Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der geänderten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

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EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Stillhalteklausel Geltung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet, die dort von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollen, eingeführt hat"

Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.

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EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

"Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen - Publizitäts- und Transparenzgebot"

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG, insbesondere den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, verstoßen, dass sie 329 Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten erneuert hat, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

"Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und Zulässigkeit eines Wohnsitzerfordernisses nach der Verordnung Nr. 1408/ 71 - Anspruchsberechtigter Angehöriger des Versicherten"

1. Ein Pflegegeld wie das nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehene stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung dar.

2. Der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, kann vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/ 71 verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

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EuGH, 13.01.2005 - C-126/04

"Getreide - Einfuhrregelung - Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste - Diskriminierung"

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1269/ 1999 des Rates vom 14. Juni 1999 und Nr. 822/ 2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

"Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilungen"

1. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.

2. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

3. Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/ 80 verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden.

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EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

"Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers"

Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

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EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Stillhalteklauseln - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist

- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, und Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, kommt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zu, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die diese Bestimmungen gelten, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen.

- Die genannten Bestimmungen verbieten ganz generell die Einführung neuer innerstaatlicher Beschränkungen des Niederlassungsrechts sowie des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, zu dem diese Artikel gehören, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist.

- Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist auf türkische Staatsangehörige nur dann anzuwenden, wenn diese sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch während eines hinreichend langen Zeitraums aufhalten, um sich dort schrittweise integrieren zu können.

- Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden.

- Auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden; ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann sich hierfür hingegen nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn die Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig sind.

- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war.

- Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige wie die Kläger in den Ausgangsverfahren angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt.

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