Rechtsprechung zu Art. 40 EG
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EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Stillhalteklauseln - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, und Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, kommt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zu, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die diese Bestimmungen gelten, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen.
- Die genannten Bestimmungen verbieten ganz generell die Einführung neuer innerstaatlicher Beschränkungen des Niederlassungsrechts sowie des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, zu dem diese Artikel gehören, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist.
- Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist auf türkische Staatsangehörige nur dann anzuwenden, wenn diese sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch während eines hinreichend langen Zeitraums aufhalten, um sich dort schrittweise integrieren zu können.
- Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden.
- Auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden; ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann sich hierfür hingegen nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn die Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig sind.
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war.
- Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige wie die Kläger in den Ausgangsverfahren angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt.
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EuGH, 09.09.2003 - C-285/01
Anerkennung von Diplomen - Höherer Dienst der öffentlichen Krankenhausverwaltung - Richtlinie 89/ 48/ EWG - Begriff 'Diplom - Aufnahmeauswahlverfahren - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG)
1. Die Feststellung des Bestehens des Examens, das die Ausbildung an der École nationale de la santé publique abschließt, die zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der öffentlichen Krankenhausverwaltung in Frankreich führt, ist als Diplom im Sinne der Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zu prüfen, ob ein Befähigungsnachweis, den ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der einen im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben möchte, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als Diplom im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, und gegebenenfalls zu untersuchen, inwieweit die durch diese Diplome bescheinigten Ausbildungen hinsichtlich ihrer Dauer und der von ihnen abgedeckten Fächer vergleichbar sind. Ergeben diese Untersuchungen, dass es sich in beiden Fällen um ein Diplom im Sinne der Richtlinie handelt und dass diese Diplome gleichwertige Ausbildungen bescheinigen, so verstößt es gegen diese Richtlinie, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang dieses Angehörigen eines Mitgliedstaats zum Beruf eines Beamten des höheren Dienstes in der öffentlichen Krankenhausverwaltung davon abhängig macht, dass er die Ausbildung an der École nationale de la santé publique erhalten und das Examen am Ende dieser Ausbildung bestanden hat.
2. Es verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats ein in einem Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, das dem gleichwertig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu einem Beschäftigungsverhältnis in der öffentlichen Krankenhausverwaltung erforderlich ist, und der zuletzt genannte Mitgliedstaat die Aufnahme dieses Staatsangehörigen in das erwähnte Beschäftigungsverhältnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren wie dem Auswahlverfahren für die Aufnahme in die École nationale de la santé publique abhängig macht.
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EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Unmittelbare Wirkung -Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern ausschließen
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass - diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und dass - sie der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern wie der österreichischen Arbeiterkammern ausschließt.
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BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02
1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.
2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.
3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.
MRK Art. 34; EG Art. 43, 49, 50; FGO § 51, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 62a, § 134; StBerG § 3 Nrn. 1 und 4; ZPO § 42, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 580 Nr. 5
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EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen einer Berufsausbildung entgeltlich beschäftigt ist - Wirkungen einer Ausweisung
1. Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger, - dem die Einreise in einen Mitgliedstaat mit einem Sichtvermerk nur gültig zur Ausbildung gestattet worden ist, - dem danach eine auf die Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkte Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und - der in diesem Zusammenhang eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit für diesen Arbeitgeber rechtmäßig ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung erhalten hat, ein Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung ausübt. Hat ein solcher türkischer Staatsangehöriger bei dem genannten Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens vier Jahren gearbeitet, so hat er im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/ 80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht.
2. Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/ 80 erfüllt und dem deshalb daraus Rechte erwachsen, abgeschoben worden, so steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung so lange versagt werden muss, bis die Wirkungen der Abschiebung befristet worden sind.
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EuGH, 08.03.2001 - C-215/99
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Österreichisches System der Pflegevorsorge - Qualifizierung von Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71
Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
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EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
Nichtigkeitsklage - Niederlassungsfreiheit - Gegenseitige Anerkennung der Diplome - Harmonisierung - Begründungspflicht - Richtlinie 98/ 5/ EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Altersrente - Zuschlag für unterhaltsberechtigte Ehegatten - Artikel 12 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Zusammentreffen von Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die -die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt, -eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber -die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.
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EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde - Ausweisung aus generalpräventiven Gründen
1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausüben zu können.
2. Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist dahin auszulegen, daß er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch diesen Beschluß gewährtes Recht innehat, entgegensteht, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck derAbschreckung anderer Ausländer verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlaß zu der Annahme gibt, daß er weitere schwere Straftaten begehen wird, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten.
