Rechtsprechung zu Art. 41 EG
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EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Von einem Mitgliedstaat erhobene Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Berechnungsgrundlage der Beiträge - Berücksichtigung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits einbehaltenen Beiträge
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zuberücksichtigen, daß ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.
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EuGH, 04.10.2007 - C-349/06
"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/ 38/ EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält - Mehrere strafrechtliche Verurteilungen - Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung"
1. Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich
- in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder
- bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,
und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.
In einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist dahin auszulegen, dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.
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EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Stillhalteklausel Geltung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet, die dort von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollen, eingeführt hat"
Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.
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EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
"Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und Zulässigkeit eines Wohnsitzerfordernisses nach der Verordnung Nr. 1408/ 71 - Anspruchsberechtigter Angehöriger des Versicherten"
1. Ein Pflegegeld wie das nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehene stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung dar.
2. Der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, kann vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/ 71 verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.
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EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
"Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilungen"
1. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.
2. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.
3. Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/ 80 verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden.
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EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
"Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers"
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.
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EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Stillhalteklauseln - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, und Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, kommt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zu, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die diese Bestimmungen gelten, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen.
- Die genannten Bestimmungen verbieten ganz generell die Einführung neuer innerstaatlicher Beschränkungen des Niederlassungsrechts sowie des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, zu dem diese Artikel gehören, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist.
- Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist auf türkische Staatsangehörige nur dann anzuwenden, wenn diese sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch während eines hinreichend langen Zeitraums aufhalten, um sich dort schrittweise integrieren zu können.
- Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden.
- Auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden; ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann sich hierfür hingegen nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn die Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig sind.
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war.
- Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige wie die Kläger in den Ausgangsverfahren angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt.
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EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Unmittelbare Wirkung -Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern ausschließen
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass - diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und dass - sie der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern wie der österreichischen Arbeiterkammern ausschließt.
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EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen einer Berufsausbildung entgeltlich beschäftigt ist - Wirkungen einer Ausweisung
1. Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger, - dem die Einreise in einen Mitgliedstaat mit einem Sichtvermerk nur gültig zur Ausbildung gestattet worden ist, - dem danach eine auf die Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkte Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und - der in diesem Zusammenhang eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit für diesen Arbeitgeber rechtmäßig ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung erhalten hat, ein Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung ausübt. Hat ein solcher türkischer Staatsangehöriger bei dem genannten Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens vier Jahren gearbeitet, so hat er im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/ 80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht.
2. Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/ 80 erfüllt und dem deshalb daraus Rechte erwachsen, abgeschoben worden, so steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung so lange versagt werden muss, bis die Wirkungen der Abschiebung befristet worden sind.
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EuGH, 08.03.2001 - C-215/99
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Österreichisches System der Pflegevorsorge - Qualifizierung von Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71
Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
