Rechtsprechung zu Art. 41 EG
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EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Altersrente - Zuschlag für unterhaltsberechtigte Ehegatten - Artikel 12 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Zusammentreffen von Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die -die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt, -eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber -die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.
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EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde - Ausweisung aus generalpräventiven Gründen
1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausüben zu können.
2. Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist dahin auszulegen, daß er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch diesen Beschluß gewährtes Recht innehat, entgegensteht, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck derAbschreckung anderer Ausländer verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlaß zu der Annahme gibt, daß er weitere schwere Straftaten begehen wird, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten.
