Rechtsprechung zu Art. 43 EG
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EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999: 1229) (inkomstskattelagen [1999: 1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

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EuGH, 18.12.2007 - C-220/06

"Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/ 50/ EWG und 97/ 67/ EG Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen Gesellschaft, dem Anbieter des postalischen Universaldienstes im betreffenden Mitgliedstaat, Verträge über die Erbringung reservierter und nicht reservierter Postdienste zu schließen"

1. Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von reservierten Postdiensten, die im Einklang mit der Richtlinie 97/ 67/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist.

2. Die Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch Richtlinie 2001/ 78/ EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von Postdiensten, die im Sinne der Richtlinie 97/ 67 nicht reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist, soweit die Vereinbarungen, auf die diese Regelung Anwendung findet,

- die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/ 50 in der durch die Richtlinie 2001/ 78 geänderten Fassung vorgesehene Schwelle erreichen und

- schriftliche entgeltliche Verträge im Sinne von Art. 1 Buchst. a der der Richtlinie 92/ 50 in der durch die Richtlinie 2001/ 78 geänderten Fassung darstellen,

was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3. Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von Postdiensten, die im Sinne der Richtlinie 97/ 67 nicht reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist, soweit die Vereinbarungen, auf die diese Regelung Anwendung findet,

- die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/ 50 in der durch die Richtlinie 2001/ 78 geänderten Fassung vorgesehene Schwelle nicht erreichen und

- nicht in Wirklichkeit einen einseitigen Verwaltungsakt darstellen, der Verpflichtungen allein für den Anbieter des postalischen Universaldienstes vorschreibt und der erheblich von den normalen Bedingungen des kommerziellen Angebots dieses Anbieters abweicht,

was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

"Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung"

Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.

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EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Station zur künstlichen Besamung von Rindern - Tierseuchenrecht - Nationale Regelung, die zugelassenen Stationen das ausschließliche Recht verleiht, die Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern in einem bestimmten Gebiet zu erbringen, und die die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig macht"

1. Die Französische Republik hat dadurch, dass sie das Recht zur Erbringung der Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern den mit geografischer Ausschließlichkeit ausgestatteten zugelassenen Besamungsstationen vorbehalten und die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig gemacht hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

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EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

"Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats"

In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung steht Art. 43 EG einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats im Bereich der Erbschaftsteuern entgegen, die von der für Familienunternehmen vorgesehenen Befreiung von diesen Steuern Unternehmen ausschließt, die in den drei dem Tod des Erblassers vorausgehenden Jahren mindestens fünf Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt haben, während sie eine solche Befreiung dann gewährt, wenn die Arbeitnehmer in einer Region des erstgenannten Mitgliedstaats beschäftigt worden sind.

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EuGH, 09.09.2004 - C-81/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Arztähnliche Berufe - Freiberufliche Ausübung"

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie die freiberufliche Ausübung bestimmter medizinisch-technischer Berufe (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst und orthoptischer Dienst) nach § 7a des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste untersagt.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Zugelassene Psychotherapeuten - Quotensystem - Übergangsregelungen mit Ausnahmen - Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen, aufgrund deren die Psychotherapeuten eine Zulassung bzw. eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit in einer Region Deutschlands im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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BGH, 30.03.2000 - VII ZR 370/98

Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?

b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:

Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?

ZPO § 50; EGVertrag Art. 43, Art. 48

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EuGH, 09.01.2007 - C-1/05

"Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/ 148/ EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind - Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten - Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird"

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/ 01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/ 148/ EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter "Unterhalt [gewährt]" zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

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