Rechtsprechung zu Art. 43 EG
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EuGH, 19.06.2003 - C-110/01
Richtlinie 93/ 16/ EWG - Freizügigkeit für Ärzte und gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Artikel 23 Absatz 2 - Erforderliche Ausbildungsvoraussetzungen - Berücksichtigung von in einem Drittland verbrachten Ausbildungszeiten - Artikel 9 Absatz 5 - Bescheinigung, wonach ein Diplom eine den erforderlichen Voraussetzungen entsprechende Ausbildung abschließt - Überprüfung der Ausbildungsvoraussetzungen durch den Aufnahmestaat im Hinblick auf die Anerkennung des Diploms
1. Die nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 93/ 16/ EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erforderliche ärztliche Ausbildung kann - auch überwiegend - aus einer in einem Drittland erhaltenen Ausbildung bestehen, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die das Diplom erteilt, diese Ausbildung anzuerkennen und dementsprechend festzustellen in der Lage ist, dass diese Ausbildung tatsächlich zur Erfüllung der in dieser Richtlinie normierten Anforderungen an die ärztliche Ausbildung beiträgt.
2. Die Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats sind an eine nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 93/ 16 ausgestellte Bescheinigung, wonach das fragliche Diplom den Diplomen, deren Bezeichnungen in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie aufgeführt sind, gleichgestellt ist und eine den Bestimmungen des Titels III der Richtlinie entsprechende Ausbildung abschließt, gebunden. Treten neue Gesichtspunkte auf, die ernste Zweifel daran begründen, ob das ihnen vorgelegte Diplom echt ist oder den einschlägigen Vorschriften entspricht, so steht es ihnen frei, sich erneut mit einem Ersuchen um Nachprüfung an die Behörden des Mitgliedstaats, der das Diplom erteilt hat, zu wenden.
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BFH, 01.04.2003 - I R 31/01
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Ist Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v. H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl - der Gewinn nur mit 33, 5 v. H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte, - der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von 45 v. H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v. H. vermindert hätte?
2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v. H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
EGV Art. 52, 58; EG Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchstabe a; KStG 1991 i. d. F. des StandOG vom 13. September 1993 § 2 Nr. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; DBA-Luxemburg Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 2
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BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 155/02
Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.
Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.)
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EuG, 23.10.2002 - T-269/99
Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Steuerliche Maßnahme - Selektiver Charakter - Schutzwürdiges Vertrauen - Ermessensmissbrauch
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission.
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EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/ 364/ EWG - Beschränkungen und Bedingungen
1. Die Kinder eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Bürger der Europäischen Unionund nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist und dass die Kinder selbst nicht Bürger der Europäischen Union sind, ist dabei ohne Belang.
2. Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/ 68 ist in einem Fall, in dem Kinder ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, um dort, wie in diesem Artikel vorgesehen, am allgemeinen Unterricht teilzunehmen, dahin auszulegen, dass er dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern erlaubt, um ihnen die Wahrnehmung ihres genannten Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern inzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union ist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist.
3. Ein Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer mehr besitzt, kann dort als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht genießen, das sich aus der unmittelbaren Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ergibt. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden, jedoch haben die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
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EuGH, 11.07.2002 - C-60/00
Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 49 EG - Richtlinie 73/ 148/ EWG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat wohnt und Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten wohnende Personen erbringt - Aufenthaltsrecht eines Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in diesem Mitgliedstaat
Artikel 49 EG ist im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens dahin auszulegen, dass er es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt.
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EuGH, 19.03.2002 - C-393/99
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben - Geltung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit jedes dieser Mitgliedstaaten - Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b, jetzt Artikel 14c Buchstabe b, und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit - des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung und - des Artikels 14 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/ 86 des Rates vom 11. Dezember 1986 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.
Gegebenenfalls obliegt es jedoch dem nationalen Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wegen der Anwendung dieser Bestimmungen befasst ist, zuprüfen, ob zum einen die in diesem Zusammenhang angewandten nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise angewandt werden, die mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 43 EG) vereinbar ist, insbesondere ob die nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung gerügt wird, tatsächlich zu einem sozialen Schutz für den betroffenen Erwerbstätigen führen und ob zum anderen die betreffende Bestimmung auf Ersuchen des betroffenen Erwerbstätigen ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben hat, weil er durch sie eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit verlöre, über die er ursprünglich aufgrund eines Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfügte.
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EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
1. In der Rechtssache T-129/ 99 ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben d und e und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718/ EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) beantragt wird.
2. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
3. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
4. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036, 31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.
5. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
6. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 88 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Entscheidung verwiesen und dem Königreich Spanien aufgegeben wird, die Beihilfen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Teils von Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung sind, von Demesa zurückzufordern.
7. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.
8. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
9. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/ 71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten
Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikeln 8a, 48 bzw. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, - dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und - dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oderentsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten.
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EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland
a) Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
b) Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/ 71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
c) Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/ 71 sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltungszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.
