Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungsfreiheit - Nichtdiskriminierung - Artikel 12 EG und 49 EG - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Vorzugstarife, die von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährt werden
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG verstoßen, dass sie von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 21.03.2002 - C-451/99
Leasing von Personenkraftwagen - Verbot, nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zu benutzen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Verpflichtung zur Zulassung und zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe im Mitgliedstaat des Gebrauchs - Pflicht zur Versicherung bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hierzu berechtigten Versicherer - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Rechtfertigungsgründe
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Dieselben Bestimmungen des Vertrages stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland erwirken und hierfür eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen muss: - die Pflicht des Inhabers der Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen Sitz oder eine Niederlassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entweder in diesem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung zu haben oder in die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen; - die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeugs bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hierzu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass der Versicherer in diesem Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinien über die Schadenversicherung seine Hauptniederlassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss; - die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersuchung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den Anforderungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge gestellt werden und bei der Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden sind, bzw., ob der Zustand des Fahrzeugs sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird; - die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist.
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EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten und eine Sicherheit in Höhe von 700 Millionen ITL bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen müssen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
"Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/ 71/ EG - Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden - Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen - Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten"
1. Art. 49 EG und Art. 3 der Richtlinie 96/ 71/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze durch Rechtsvorschriften festgelegt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als die vorsehen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art. 3 dieser Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.
2. Art. 49 EG und 50 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat das an die gewerkschaftlichen Organisationen gerichtete Verbot, eine kollektive Maßnahme mit dem Ziel zu unternehmen, einen zwischen Dritten geschlossenen Tarifvertrag aufzuheben oder zu ändern, von der Voraussetzung abhängt, dass sich die Maßnahme auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bezieht, auf die das nationale Recht unmittelbar anwendbar ist.
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EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Stillhalteklausel Geltung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet, die dort von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollen, eingeführt hat"
Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.
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EuGH, 18.07.2007 - C-490/04
"Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - Beiträge an die nationale Urlaubskasse - Übersetzung von Unterlagen - Anmeldung des Einsatzorts der entsandten Arbeitnehmer"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie eine Bestimmung wie § 3 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 erlassen hat, nach der ausländische Zeitarbeitsunternehmen nicht nur die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland, sondern auch jede Änderung seines Einsatzorts anmelden müssen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zwei Drittel der Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ein Drittel der Kosten.
4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ('Kesselprüfstelle')"
1. Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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EuGH, 16.05.2006 - C-372/04
"Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten - Artikel 48 EG bis 50 EG und 152 Absatz 5 EG - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71"
1. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann unter Berufung auf das Bestehen einer Wartezeit für eine Krankenhausbehandlung versagen darf, wenn er nachweist, dass dieser Zeitraum nicht den vertretbaren zeitlichen Rahmen überschreitet, der sich aus einer objektiven medizinischen Beurteilung des klinischen Bedarfs des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter ergibt, die seinen Gesundheitszustand zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der Antrag auf Genehmigung gestellt oder gegebenenfalls erneuert wird.
2. Artikel 49 EG ist auf einen Fall anwendbar, in dem sich eine Person, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich macht, in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort gegen Entgelt eine derartige Behandlung erhält, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Leistungen der Krankenhausversorgung, die im Rahmen des nationalen Systems erbracht werden, auf dessen Leistungen diese Person Anspruch hat, selbst Dienstleistungen im Sinne der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr darstellen.
Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Übernahme der Kosten einer beabsichtigten Krankenhausbehandlung in einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat von der Erlangung einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Träger abhängig gemacht wird.
Die Versagung einer vorherigen Genehmigung darf nicht auf die bloße Existenz von Wartelisten gestützt werden, die dazu dienen, das Krankenhausangebot nach Maßgabe von vorab allgemein festgelegten klinischen Prioritäten zu planen und zu verwalten, ohne dass eine objektive medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands des Patienten, seiner Vorgeschichte, der voraussichtlichen Entwicklung seiner Krankheit, des Ausmaßes seiner Schmerzen und/ oder der Art seiner Behinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Beantragung der Genehmigung erfolgt ist.
Wenn sich herausstellt, dass der Zeitraum, der sich aus derartigen Wartelisten ergibt, den zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung der vorstehend genannten Umstände vertretbar ist, kann der zuständige Träger die beantragte Genehmigung nicht unter Berufung auf die Existenz dieser Wartelisten, auf eine angebliche Beeinträchtigung der üblichen Prioritätenfolge nach Maßgabe der jeweiligen Dringlichkeit der zu behandelnden Fälle, auf die Kostenfreiheit der im Rahmen des fraglichen nationalen Systems erbrachten Krankenhausbehandlungen, auf die Verpflichtung, für die Übernahme der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigten Behandlung besondere finanzielle Mittel vorzusehen, und/ oder auf einen Vergleich der Kosten dieser Behandlung und der Kosten einer gleichwertigen Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat versagen.
3. Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats die Kostenfreiheit der im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes erbrachten Krankenhausbehandlungen vorsehen und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, für dessen Gebiet einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen dieses Dienstes hat, eine Krankenhausbehandlung auf Kosten dieses Dienstes genehmigt wurde oder hätte genehmigt werden müssen, keine vollständige Übernahme der Kosten der Behandlung vorsehen, diesem Patienten vom zuständigen Träger eine Erstattung zu gewähren ist, die der etwaigen Differenz zwischen dem Betrag der objektiv bezifferten Kosten einer gleichwertigen Behandlung in einer Einrichtung des fraglichen Dienstes, gegebenenfalls nach oben begrenzt durch den für die Behandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat in Rechnung gestellten Gesamtbetrag, und dem Betrag entspricht, mit dem sich gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 118/ 97 geänderten und aktualisierten Fassung der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers beteiligen muss.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 118/ 97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Anspruch, den er dem betroffenen Patienten gewährt, ausschließlich auf die Kosten bezieht, die mit der Gesundheitsversorgung verbunden sind, die der Patient im Aufenthaltsmitgliedstaat erhalten hat, d. h., soweit es um eine Krankenhausbehandlung geht, auf die Kosten der eigentlichen medizinischen Leistungen und die damit untrennbar verbundenen Ausgaben für den Aufenthalt des Betroffenen im Krankenhaus.
Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass ein Patient, dem genehmigt wurde, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, oder dem die Genehmigung mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nur insoweit berechtigt ist, vom zuständigen Träger die Übernahme der Nebenkosten dieser zu medizinischen Zwecken erfolgten Auslandsreise zu verlangen, als die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats dem nationalen System eine entsprechende Übernahmepflicht im Rahmen einer in einer örtlichen Einrichtung dieses Systems erbrachten Behandlung auferlegen.
4. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 118/ 97 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 49 EG, einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen eines nationalen Gesundheitsdienstes hat, zu Lasten dieses Trägers eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu genehmigen, wenn die Wartezeit den zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung des Zustands und des klinischen Bedarfs des betroffenen Patienten vertretbar ist, verstößt nicht gegen Artikel 152 Absatz 5 EG.
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EuGH, 20.10.2005 - C-264/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/ 50/ EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungsfreiheit - Baubetreuungsauftrag - Personen, denen die Aufgabe der Baubetreuung übertragen werden kann - Abschließende Liste juristischer Personen französischen Rechts"
Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/ 52/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffentliche Bauherrschaft und ihre Beziehungen zur privaten Bauleitung in der durch das Gesetz Nr. 96-987 vom 14. November 1996 über die Durchführung des Paktes zur Wiederbelebung der Stadt geänderten Fassung die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen französischen Rechts vorbehalten hat.
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EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
"Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - 'Gespieltes Töten'"
Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.
