Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Nationale Maßnahmen, die die Registrierung eines Schiffes in den Niederlanden von der Voraussetzung abhängig machen, dass Anteilsinhaber, Geschäftsführer und natürliche Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung einer Gesellschaft der Gemeinschaft betraut sind, die Eigentümerin des Schiffes ist, die Gemeinschafts- oder EWR-Angehörigkeit besitzen - Nationale Maßnahmen, wonach der Geschäftsführer einer Reedereigesellschaft die Gemeinschafts- oder EWR-Angehörigkeit und einen Gemeinschafts- oder EWR-Wohnsitz besitzen muss"

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen, dass es Artikel 311 des Wetboek van Koophandel und Artikel 8: 169 des Burgerlijk Wetboek erlassen und in seinem Recht beibehalten hat, in denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind in Bezug auf - die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen; - die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen; - die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der Niederlassung betraut sind, von der aus in den Niederlanden das für die Registrierung eines Schiffes in den niederländischen Registern erforderliche Seeschifffahrtsgewerbe ausgeübt wird; - die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe und - den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem Mitgliedstaat - Niederlande - Ausland - Import - Verordnungsfähigkeit - Zweckmäßigkeit - Wirtschaftlichkeit - Zulassungsverfahren - In-Verkehr-Bringen - Verkehrsfähigkeit - Gesundheitsschutz - Sicherheit - Europäische Union - Warenverkehrsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Hersteller - Diskriminierung - Gemeinschaftsverfahren - europarechtliches Anerkennungsverfahren

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Kostenerstattung für eine Arzneimittel-Therapie.

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EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

"Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/ 221/ EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind - Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen"

1. Das vorlegende Gericht hat festzustellen, auf welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats wie Herr Oliveri neben Artikel 18 Absatz 1 EG unter den im Rechtsstreit in der Rechtssache C-493/ 01 gegebenen Umständen gegebenenfalls stützen kann. Dieses Gericht hat insoweit insbesondere zu prüfen, ob der Betroffene - als Arbeitnehmer oder als andere Person, die aufgrund der zur Durchführung des Artikels 39 EG erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts die Freizügigkeit in Anspruch nehmen kann - vom Anwendungsbereich des Artikels 39 EG erfasst wird oder ob er sich auf andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stützen kann wie die Richtlinie 90/ 364/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht oder Artikel 49 EG, der u. a. für Dienstleistungsempfänger gilt.

2. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, steht einer nationalen Regelung entgegen, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221 steht einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegewärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt.

4. Die Artikel 39 EG und 3 der Richtlinie 64/ 221 stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist, trotz der Berücksichtigung familiärer Umstände auf der Grundlage der Vermutung verfügt wird, dass dieser auszuweisen ist, ohne dass sein persönliches Verhalten oder die Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt würden.

5. Artikel 39 EG und die Richtlinie 64/ 221 stehen der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt.

6. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/ 221 steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, die gegen eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung über die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ein Widerspruchsverfahren und eine Klage, in denen auch eine Prüfung der Zweckmäßigkeit stattfindet, nicht mehr vorsieht, wenn eine von dieser Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht besteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Gerichte wie die Verwaltungsgerichte die Zweckmäßigkeit von Ausweisungsmaßnahmen überprüfen können.

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EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

Soziale Sicherheit - Krankenhausbehandlung eines Rentners während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt - Voraussetzungen für die Übernahme - Artikel 31 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 31 und 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72

1. Artikel 31 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/ 95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Sachleistungen, die diese Bestimmung den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in dem sie wohnen, nicht davon abhängt, dass die Krankheit, die der betreffenden Behandlung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. Diese Bestimmung verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, den Bezug dieser Leistungen einer solchen Voraussetzung zu unterwerfen.

2. Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Bezug der durch diese Bestimmung garantierten Sachleistungen irgendeinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

3. Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung haben normalerweise nach Maßgabe dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/ 71 sowie den Artikeln 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung zu erfolgen.

4. Zeigt sich, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Gewährung der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung zu Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts, nachdem er über diese Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat, die korrekte Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, so obliegt es dem Träger des Wohnorts ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des Aufenthaltsorts, dem Versicherten die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte, unmittelbar zu erstatten, um ihm eine Kostenübernahme in der Höhe zugarantieren, wie er sie hätte in Anspruch nehmen können, wenn die Bestimmungen dieser Vorschrift beachtet worden wären.

5. In diesem Fall stehen die Artikel 31 und 36 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung sowie die Artikel 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 574/ 72 in der durch die Verordnung Nr. 3096/ 95 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegen, die diese Erstattung von einer nachträglichen Genehmigung abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während des Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat.

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EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

Was Sachverhalte angeht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4055/ 86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, steht diese Verordnung einem Verkehrsüberwachungssystem wie dem in den Ausgangsverfahren streitigen verkeersbegeleidingssysteem nicht entgegen, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die sich obligatorisch an einem solchen System beteiligen, während andere Schiffe, wie z. B. Binnenschiffe, von dieser Gebühr befreit sind, sofern es eine tatsächliche Korrelation zwischen der Höhe dieser Gebühr und den Kosten gibt, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Hochseeschiffen zugute kommt.

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EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, dass sie das Gesetz Nr. 11/ 90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/ 93 vom 15. November 1993 und Nr. 65/ 94 vom 28. Februar 1994 erlassen und beibehalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 13.07.2000 - C-423/98

Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Gebiet von militärischer Bedeutung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Artikel 73b des EG-Vertrags steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor dem zuständigen nationalen Gericht dargetan werden könnte, daß eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.

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EuGH, 18.11.1999 - C-200/98

"Niederlassungsfreiheit - Geldleistung einer schwedischen Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaft - Befreiung von der Körperschaftsteuer"

Es verstößt gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) sowie 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG), wenn ein Mitgliedstaat für Konzernbeiträge zwischen zwei in seinem Gebiet ansässigen Aktiengesellschaften, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar entweder unmittelbar oder zusammen mit -einer 100 % igen, im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft oder mehreren solcher Tochtergesellschaften oder -einer 100 % igen Tochtergesellschaft oder mehreren solchen Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält, bestimmte steuerliche Begünstigungen gewährt, diese aber für Konzernbeiträge zwischen zwei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Aktiengesellschaften versagt, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar zusammen mit 100 % igen Tochtergesellschaften mit Sitz in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten, mit denen der erstgenannte Mitgliedstaat jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält.

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EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

"Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten"

Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der finnischen, die nur einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten gewährt, unter Berücksichtigung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele, die die Regelung rechtfertigen, nicht entgegen.

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EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 56 EG (früher Artikel 73b) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Freizeitwohnsitz - Haftung für Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht"

1. Die Artikel 56 EG (früher Artikel 73b) und 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge stehen -einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1993 nicht entgegen, es sei denn, daß diese Regelung nicht als Teil der am 1. Januar 1995 bestehenden innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich anzusehen ist; -einer Regelung wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 entgegen.

2. Die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten.

3. Ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.

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