Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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BFH, 20.12.2006 - I B 47/05
1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen - gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.
2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/ 05, BFH/ NV 2006, 2326).
3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
DBA-Großbritannien Art. III Abs. 1 Satz 2, Art. VII Abs. 1 und 5; EStG a. F. § 2a Abs. 3; EGV Art. 56, Art. 73b; FGO § 76, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2
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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch den Beschwerdeführer.
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EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
"Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft"
Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
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EuGH, 15.06.2006 - C-255/04
"Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Begründung und den Anträgen in der Klageschrift - Regel, nach der ein Gericht nicht ultra petita entscheiden darf - Artikel 49 EG - Nationale Regelung, die die Erteilung einer Lizenz von einer Bedarfsprüfung abhängig macht - Nationale Regelung, die eine Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft aufstellt - Umkehr der Beweislast - Keine Bestimmung zur 'Ausgestaltung des Verfahrens' im Sinne der Peterbroeck-Rechtsprechung - Sozialer Schutz - Koordinierung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Bekämpfung der Schwarzarbeit"
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie
- die Erteilung einer Lizenz an Künstleragenturen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vom Bedarf an Künstlervermittlung abhängig macht und
- für Künstler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassene Dienstleister anerkannt sind und dort gewöhnlich vergleichbare Dienstleistungen erbringen, die Vermutung aufstellt, dass sie als Arbeitnehmer tätig werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/ 221/ EWG, 73/ 148/ EWG und 90/ 364/ EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche Ordnung - Recht auf Achtung des Familienlebens - Nationale Rechtsvorschriften über die Aufenthaltsversagung und die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Verwaltungspraxis - Strafrechtliche Verurteilung - Ausweisung"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie in § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Januar 1980 die vom Gemeinschaftsrecht für die Beschränkung der Freizügigkeit aufgestellten Voraussetzungen nicht hinreichend klar umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, und Artikel 10 der Richtlinie 73/ 148/ EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 06.04.2006 - C-410/04
"Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine öffentliche Körperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält"
Die Artikel 43 EG, 49 EG und 86 EG sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Transparenz stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es einer öffentlichen Körperschaft erlaubt, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie vollständig hält, sofern die öffentliche Körperschaft über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.
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EuGH, 30.03.2006 - C-451/03
"Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften - Staatliche Beihilfen - Steuerbeistandszentren - Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen - Ausschließliches Recht - Vergütung dieser Tätigkeiten"
1. Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den Steuerbeistandszentren vorbehält.
2. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter Unternehmen vorsieht, die damit betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen und ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren, wenn
- die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und
- der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
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EuGH, 26.01.2006 - C-514/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - Sicherheitsleistung - Mindestzahl von Mitarbeitern - Richtlinien 89/ 48/ EWG und 92/ 51/ EWG - Anerkennung beruflicher Qualifikationen"
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es die Vorschriften des Gesetzes Nr. 23/ 1992 vom 30. Juli 1992 über die private Sicherheit und des Königlichen Dekrets Nr. 2364/ 1994 vom 9. Dezember 1994 zur Billigung der Verordnung über die private Sicherheit aufrechterhalten hat, die für die Ausübung der Tätigkeiten ausländischer privater Sicherheitsunternehmen in Spanien eine Reihe von Bedingungen festlegen,
- wonach die Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person haben müssen,
- über ein bestimmtes Mindestgesellschaftskapital verfügen müssen,
- eine Sicherheit bei einem spanischen Finanzinstitut stellen müssen,
- eine Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigen müssen, soweit das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten auf anderen Gebieten als denen der Beförderung und Lieferung von Sprengstoffen ausübt,
- und wonach die Angehörigen ihres Personals allgemein im Besitz einer besonderen behördlichen Erlaubnis sein müssen, die von den spanischen Behörden erteilt wird,
bzw. dadurch, dass es nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise für die Ausübung des Berufes des Privatdetektivs sicherzustellen, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG bzw. gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie seine eigenen Kosten.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.
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EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen, von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen, und indem sie verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 15.12.2005 - C-151/04
"Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff 'Arbeitnehmer' - Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses - Kraftfahrzeug - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Ausland zugelassenes Fahrzeug - Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist - Zulassung und Besteuerung des Kraftfahrzeugs"
Artikel 43 EG steht einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einem in diesem Staat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.
