Rechtsprechung zu Art. 46 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
82
EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
"Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/ 50/ EWG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien"
Artikel 49 EG steht dem entgegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Form häuslicher Atemtherapien und anderer Techniken der Ventilationsunterstützung zum einen eine Zulassungsvoraussetzung vorsieht, wonach der Bieter bei der Abgabe des Angebots über einen öffentlich zugänglichen Geschäftsraum in der Hauptstadt der Provinz, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, verfügen muss, und zum anderen Kriterien für die Bewertung der Angebote, wonach zusätzliche Punkte dafür vergeben werden, dass bei der Abgabe des Angebots Produktions-, Wartungs- und Sauerstoffabfüllanlagen, die höchstens 1 000 Kilometer von dieser Provinz entfernt sind, oder öffentlich zugängliche Geschäftsräume in anderen, näher bezeichneten Orten dieser Provinz vorhanden sind, und bei Punktgleichheit mehrerer Angebote das Unternehmen bevorzugt wird, das die betreffenden Dienstleistungen bereits zuvor erbracht hat, sofern diese Anforderungen in diskriminierender Weise angewandt werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, nicht geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, oder über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
von
82
BGH, 14.03.2005 - II ZR 5/03
a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
von
82
EuGH, 13.07.2004 - C-429/02
"Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt 49 EG) - Richtlinie 89/ 552/ EWG - Grenzüberschreitendes Fernsehen - Fernsehen - Werbung - Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind - 'Loi Evin'"
1. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 89/ 552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind. Eine solche indirekte Fernsehwerbung ist nicht als "Fernsehwerbung" im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b, 10 und 11 der Richtlinie anzusehen.
2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.
von
82
EuGH, 13.07.2004 - C-262/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Fernsehen - Werbung - Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind - 'Loi Evin'"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
von
82
EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Stillhalteklauseln - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, und Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, kommt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zu, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die diese Bestimmungen gelten, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen.
- Die genannten Bestimmungen verbieten ganz generell die Einführung neuer innerstaatlicher Beschränkungen des Niederlassungsrechts sowie des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, zu dem diese Artikel gehören, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist.
- Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 ist auf türkische Staatsangehörige nur dann anzuwenden, wenn diese sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch während eines hinreichend langen Zeitraums aufhalten, um sich dort schrittweise integrieren zu können.
- Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden.
- Auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden; ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann sich hierfür hingegen nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn die Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig sind.
- Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war.
- Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige wie die Kläger in den Ausgangsverfahren angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt.
von
82
EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen - Stellen, die den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit offenstehen
1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
2. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge wie denen, auf die sich Artikel 8 Absatz 3 des Real Decreto 2062/ 1999, por el que se regula el nivel mínimo de formación en profesiones marítimas, vom 30. Dezember 1999 bezieht, einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen.
von
82
EuGH, 18.09.2003 - C-168/01
Niederlassungsfreiheit - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Beschränkung der Abzugsfähigkeit der mit der Beteiligung einer Muttergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zusammenhängenden Kosten - Kohärenz des Steuersystems
Die Richtlinie 90/ 435/ EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ausgelegt im Licht von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), steht einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der bei der Besteuerung der Gewinne einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaft die Kosten, die mit einer von dieser gehaltenen Beteiligung an dem Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft verbunden sind, nur dann abzugsfähig sind, wenn diese Kosten mittelbar der Erzielung von Gewinnen dienen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, steuerpflichtig sind.
von
82
EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden
1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.
Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.
Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.
Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.
2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.
3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.
4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.
von
82
EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG
Artikel 49 EG steht einer Regelung entgegen, nach der eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und die alle Anforderungen, die das nationale Recht an eine Betriebsrentenversicherung stellt, mit Ausnahme der Bedingung erfüllt, dass sie bei einem im Inland niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, steuerlich anders behandelt wird als diese, wenn die Auswirkungen dieser Behandlung auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des Einzelfalls weniger günstig sein können.
von
82
EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Krankenversicherung - Sachleistungssystem - Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten - Vorherige Genehmigung - Kriterien - Rechtfertigungsgründe
- Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung der Krankenkasse des Versicherten durch einen Leistungserbringer, mit dem diese Kasse keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, und nach denen diese Genehmigung nur erteilt wird, wenn die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Die Genehmigung kann jedoch nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der betreffenden Kasse getroffen hat.
- Dagegen stehen die Artikel 59 und 60 des Vertrages diesen Rechtsvorschriften entgegen, wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt.
