Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Krankenversicherung - Sachleistungssystem - Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Kosten für Krankenhauspflege - Vorherige Genehmigung - Kriterien - Rechtfertigungsgründe

Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einer Krankenanstalt in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Krankenkasse, der der Versicherte angeschlossen ist, eine vorherige Genehmigung erteilt, und nach der dies der doppelten Voraussetzung unterliegt, dass zum einen die Behandlung als in ärztlichen Kreisen üblich betrachtet werden kann, wobei dieses Kriterium auch dann angewandt wird, wenn es um die Frage geht, ob die im Inland gewährte Krankenhauspflege gedeckt ist, und dass zum anderen die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Dies gilt jedoch nur, soweit [br/] -die Voraussetzung der Üblichkeit der Behandlung so ausgelegt wird, dass die Genehmigung ihretwegen nicht versagt werden kann, wenn es sich erweist, dass die betreffende Behandlung in der internationalen Medizin hinreichend erprobt und anerkannt ist, und [br/] -die Genehmigung nur dann wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen hat, der der Versicherte angehört.

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EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) verstoßen, dass sie im Rahmen der Legge Nr. 264, disciplina dell'attività di consulenza per la circolazione dei mezzi di trasporto (Gesetz Nr. 264 über die Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln), vom 8. August 1991 die Ausübung der Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln unter Androhung von Sanktionen vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung und deren Erteilung von der Bedingung abhängig gemacht hat, dass Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz in Italien haben und eine Kaution hinterlegen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Geräten beschränken, mit denen bestimmte, Augenärzten vorbehaltene Augenuntersuchungen durchgeführt werden können

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verwehrt es Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nicht, das nationale Recht der Heilkunde so auszulegen, dass im Rahmen der Korrektur rein optischer Sehfehler des Kunden die objektive Untersuchung des Sehvermögens, d. h. eine Untersuchung nach einer anderen Methode als derjenigen, bei der allein der Kunde die Sehfehler bestimmt, unter denen er leidet, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte sind, vorbehalten ist. Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit sowie der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu prüfen, ob die von den zuständigen nationalen Stellen insoweit vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen Rechts weiterhin eine hinreichende Grundlage für die im Ausgangsverfahren durchgeführte Strafverfolgung ist.

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EuGH, 23.11.2000 - C-421/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 2 und 10 der Richtlinie 85/ 384/ EWG - Beschränkungen der Ausübung der Tätigkeit eines Architekten entsprechend der Definition des Berufes im Ursprungsmitgliedstaat des Befähigungsnachweises

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 85/ 384/ EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass es in Artikel 10 Absatz 2 des Real Decreto 1081/ 1989 vom 28. August 1989 festgelegt hat, dass die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur, der im Rahmen der Richtlinie 85/ 384 anerkannt worden ist, in Spanien keine anderen Tätigkeiten als die ausüben dürfen, die sie entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit einem anderen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannten Befähigungsnachweis besitzt.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/ 427/ EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie 64/ 427/ EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

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EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Bewachungs- und Sicherheitsdienste - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche Niederlassung im Inland zu haben - Verpflichtung der Führungskräfte und Arbeitnehmer, im Inland zu wohnen - Erfordernis eines Ausweises nach nationalem Recht

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG) verstoßen, daß es im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 über Bewachungsunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Bewachungsdienste Vorschriften erlassen hat, nach denen a) der Betrieb eines unter dieses Gesetz fallenden Unternehmens von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, die bestimmten Voraussetzungen unterliegt, nämlich -der Verpflichtung des Bewachungsunternehmens, eine Betriebsniederlassung in Belgien zu haben, -der Verpflichtung der Personen, die - mit der tatsächlichen Leitung eines Bewachungsunternehmens oder eines internen Bewachungsdienstes betraut sind oder -in einem solchen Unternehmen oder für dessen Rechnung arbeiten oder bei dessen Tätigkeiten eingesetzt werden, mit Ausnahme von Bediensteten, die intern für administrative oder logistische Zwecke verwendet werden, ihren Wohnsitz oder hilfsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien zu haben, -der Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, ungeachtet der von dem Unternehmen bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung erbrachten Nachweise und Sicherheiten eine Genehmigung einzuholen, b) für jede Person, die in Belgien eine Bewachungstätigkeit ausüben oder einen internen Bewachungsdienst wahrnehmen möchte, die Erteilung eines Ausweises nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschränkung des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr"

Die Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.

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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

Wehrpflichtrecht

Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im Rechtsmittelverfahren; Anhörungspflicht vor Einzelrichterübertragung; Heilbarkeit einer Gehörsverletzung; Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Urteilsniederlegung; Hinausschiebung der Altersgrenze bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen; Freizügigkeitsgarantie nach Europäischem Gemeinschaftsrecht


1. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt. Ein Gehörsverstoß, welcher der ohne die erforderliche Anhörung erfolgten Einzelrichterübertragung anhaftet, ist bis zur Endentscheidung insbesondere im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über die beantragte Rückübertragung auf die Kammer heilbar.

2. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beinhaltet nicht stets zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs und hindert daher bei Verneinung einer Gehörsverletzung nicht die Bestätigung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO.

2a) Wer nach Vollendung des 25. Lebensjahres als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, ist zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet, wenn in der Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Heranziehung zum Wehrdienst aus Gründen unterblieben ist, welche die Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 WPflG rechtfertigen.

3. Die Hinausschiebung der Altersgrenze in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG setzt voraus, daß der Wehrpflichtige wegen seines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht mehr rechtzeitig vor der Regelaltersgrenze einberufen werden konnte. An der erforderlichen Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Wehrpflichtige den ungenehmigten Auslandsaufenthalt noch so rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beendet hat, daß er noch vor diesem Zeitpunkt einberufen werden konnte.

4. Die in § 3 Abs. 2 WPflG getroffene Regelung über die Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten Wehrpflichtiger ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Freizügigkeitsgarantie des Art. 18 Abs. 1 EG, vereinbar.

EG Art. 18; VwGO §§ 6, 116 Abs. 2; WPflG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b; ZDG §§ 23, 24

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EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Weigerung, eine Frau als Köchin bei der Königlichen Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen"

1. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften betreffen und zur Gewährleistung der Kampfkraft erlassen worden sind, sind nicht allgemein vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.

2. Der Ausschluß von Frauen vom Dienst in speziellen Kampfeinheiten wie den Royal Marines kann aufgrund der Art und der Bedingungen der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein.

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EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten

Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den italienischen, die bestimmten Einrichtungen das Recht zur Annahme von Wetten über Sportereignisse vorbehalten, nicht entgegen, wenn diese Rechtsvorschriften tatsächlich durch Ziele der Sozialpolitik, nämlich die Beschränkung der schädlichen Wirkungen solcher Aktivitäten, gerechtfertigt sind, und wenn die in ihnen enthaltenen Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

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