Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
"Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer Gesellschaft - Steuervergünstigungen"
Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer Regelung entgegen, nach der einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland folgende steuerliche Vergünstigungen gewährt werden: -Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Dividenden, die in Drittstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet haben (internationales körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg), aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat; -Anrechnung der Körperschaftsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne einer dort ansässigen Tochtergesellschaft erhoben worden ist, auf die deutsche Körperschaftsteuer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften; -Befreiung von der Vermögensteuer für die Beteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten (internationales vermögensteuerliches Schachtelprivileg) ebenfalls gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
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82
EuGH, 16.09.1999 - C-414/97
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr und Erwerb von Waffen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften"
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/ 680/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/ 388/ EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenze verstoßen, daß es entgegen den Artikeln 2 Nr. 2, 14, 28a und 28c Teil B die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät, soweit es sich nicht um Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe im Sinne der Nummern 23 und 25 des Anhangs F der Richtlinie handelt, von der Mehrwertsteuer befreit hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
