Rechtsprechung zu Art. 48 EG
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. Dezember 1944 zwischen dem Königreich Dänemark und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Dänemark zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die vom Königreich Dänemark bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Dänemarks oder im Eigentum dänischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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92
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abkommen, das die Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigt, die Verkehrsrechte der vom Vereinigten Königreich bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die nicht im Eigentum des Vereinigten Königreichs oder britischer Staatsangehöriger stehen, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verstoßen, dass es ein am 23. Juli 1977 unterzeichnetes Abkommen über Luftverkehrsdienste mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen und angewandt hat, wonach dieser Drittstaat die Verkehrsrechte widerrufen, aussetzen oder einschränken kann, wenn die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum des Vereinigten Königreichs oder im Eigentum britischer Staatsangehöriger stehen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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93
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Deutschland zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum der Bundesrepublik oder im Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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94
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. März 1989 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Österreich zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der RepublikÖsterreich oder im Eigentum österreichischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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95
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 19. August 1986zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Luxemburg zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Großherzogtum Luxemburg bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Luxemburgs oder im Eigentum luxemburgischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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96
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103
EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 23. Oktober 1980 zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Belgien zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Königreich Belgien bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Belgiens oder im Eigentum belgischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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97
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103
EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

Was Sachverhalte angeht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4055/ 86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, steht diese Verordnung einem Verkehrsüberwachungssystem wie dem in den Ausgangsverfahren streitigen verkeersbegeleidingssysteem nicht entgegen, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die sich obligatorisch an einem solchen System beteiligen, während andere Schiffe, wie z. B. Binnenschiffe, von dieser Gebühr befreit sind, sofern es eine tatsächliche Korrelation zwischen der Höhe dieser Gebühr und den Kosten gibt, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Hochseeschiffen zugute kommt.

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98
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103
EuGH, 15.01.2002 - C-182/00

Vorabentscheidungsersuchen - Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht zuständig, auf die vom Landesgericht Wels in seinem Beschluss vom 9. Mai 2000 gestellten Fragen zu antworten.

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99
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103
EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Direkte Steuern - Abzug von Betriebsverlusten - Vorhergehendes Wirtschaftsjahr

Einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Gesellschaft innerstaatlichen Rechts mit Sitz im Inland bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer einen in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlust nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres abziehen kann, wenn dieser Verlust nicht dem Gewinn einer ihrer festen Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat in dem ersten der beiden Jahre hat zugeordnet werden können, steht insofern Artikel 52 EG-Vertrag entgegen, als ein so zugeordneter Verlust, in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, während dies sehr wohl möglich wäre, wenn sich die Betriebsstätten der Gesellschaft ausschließlich in dem Mitgliedstaat befänden, in dem sie ihren Sitz hat.

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100
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103
EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/ 427/ EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie 64/ 427/ EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

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