Rechtsprechung zu Art. 48 EG
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103
EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

"Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft"

Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.

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22
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103
EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

"Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit"

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.

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103
EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

"Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss"

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, der gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.

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24
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103
EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

"Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Befreiung von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden - Quellensteuer auf an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Möglichkeit der Anrechnung des einbehaltenen Betrags auf die in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer"

1. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine gebietsfremde Muttergesellschaft mit einer Steuer auf Dividenden belasten, gebietsansässige Muttergesellschaften aber fast völlig davon befreien und dadurch eine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sind.

2. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die allein für gebietsfremde Muttergesellschaften eine Quellensteuer auf von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, auch wenn ein Besteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat diese Quellensteuer zulässt und die Anrechnung der nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates auferlegten Belastung auf die Steuerschuld in diesem anderen Staat erlaubt, entgegenstehen, wenn für eine Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat die in dem genannten Abkommen vorgesehene Anrechnung nicht möglich ist.

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25
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103
EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz"

1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/ 79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen.

2. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/ 79 und das Gesetz Nr. 2646/ 98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen, - dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und - dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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26
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103
EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist

1. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach im Fall einer Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis der Übertragende für die Besteuerung des Gewinns aus diesen Aktien von der Vergünstigung eines Steueraufschubs ausgeschlossen ist, wenn die Aktien auf eineausländische juristische Person, an der der Übertragende unmittelbar oder mittelbar Anteile besitzt - sofern ihm diese Beteiligung einen Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen juristischen Person ermöglicht und er durch sie deren Tätigkeiten bestimmen kann -, oder auf eine schwedische Aktiengesellschaft, die die Tochtergesellschaft einer solchen ausländischen juristischen Person ist, übertragen wurden.

2. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach im Fall einer Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis der Übertragende für die Besteuerung des Gewinns aus diesen Aktien von der Vergünstigung eines Steueraufschubs ausgeschlossen ist, wenn die Aktien auf eine ausländische juristische Person übertragen wurden, an der der Übertragende unmittelbar oder mittelbar Anteile besitzt, die ihm keinen Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen juristischen Person ermöglichen und durch die er deren Tätigkeiten nicht bestimmen kann.

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EuGH, 01.06.2006 - C-453/04

"Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister - Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands - Vereinbarkeit"

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.

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103
EuGH, 22.01.2002 - C-447/00

Vorabentscheidungsverfahren - Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister eines Mitgliedstaats, die dort von einer Gesellschaft mit Sitz, aber ohne wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 27. November 2000 gestellten Fragen offensichtlich nicht zuständig.

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EuGH, 10.07.2001 - C-86/00

Vorabentscheidungsverfahren - Eintragung der Sitzverlegung einer Gesellschaft in das Handelsregister - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Amtsgericht Heidelberg in seinem Beschluss vom 3. März 2000 gestellten Fragen offensichtlich nicht zuständig.

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103
BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.

ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48

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