Rechtsprechung zu Art. 51 EG
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EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Deutschland zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum der Bundesrepublik oder im Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. März 1989 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Österreich zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der RepublikÖsterreich oder im Eigentum österreichischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 19. August 1986zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Luxemburg zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Großherzogtum Luxemburg bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Luxemburgs oder im Eigentum luxemburgischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 23. Oktober 1980 zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Belgien zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Königreich Belgien bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Belgiens oder im Eigentum belgischer Staatsangehöriger stehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 02.07.2002 - C-115/00

Güterkraftverkehr - Kraftfahrzeugsteuer - Mitgliedstaat der Zulassung

1. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/ 93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, steht nationalen Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der Niederlassung zugelassen sind und im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet werden.

2. Artikel 5 der Richtlinie 93/ 89/ EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten steht nationalen Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/ 93 entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der Niederlassung zugelassen sind und die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannteSteuer dort entrichtet wird und obwohl diese Fahrzeuge im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet werden.

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EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

Was Sachverhalte angeht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4055/ 86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, steht diese Verordnung einem Verkehrsüberwachungssystem wie dem in den Ausgangsverfahren streitigen verkeersbegeleidingssysteem nicht entgegen, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die sich obligatorisch an einem solchen System beteiligen, während andere Schiffe, wie z. B. Binnenschiffe, von dieser Gebühr befreit sind, sofern es eine tatsächliche Korrelation zwischen der Höhe dieser Gebühr und den Kosten gibt, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Hochseeschiffen zugute kommt.

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BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Einlagenkreditinstitut, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Futures, Gemeinschaftskonto, Kapitalverkehr, Kunde, Kundengelder, Margins, Missstand, Optionshandel, Organismus für gemeinsame Anlagen, Poolkonto, Sammelkonto, Trennung von Kundengeldern, Termingeschäfte, Treuhandkonto, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Wertpapierhandel.

Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.

Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.

WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 34 a, § 37; KAGG § 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3, § 6, § 7 a ff., § 8 ff., § 11, § 12, § 25 a ff., 26 ff., 37 a ff., 37 h ff.; KWG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 d, § 32, § 53 b Abs. 1; EG Art. 49; RL 85/ 611/ EWG Art. 1, Art. 4; RL 88/ 361/ EWG; RL 93/ 22/ EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 14 ff.; RL 95/ 26/ EG

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EuGH, 04.07.2001 - C-447/99

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Verordnung Nr. 2408/ 92 - Zugang der Luftverkehrsunternehmen zu innergemeinschaftlichen Linien - Flughafengebühren

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs verstoßen, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach für Inlandflüge andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste

1. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/ 92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) darf die Erbringung regelmäßiger Seekabotagedienste von, zwischen und nach Inseln nur dann von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn [br/] -ein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nachgewiesen werden kann, weil bei freiem Wettbewerb keine ausreichenden regelmäßigen Verkehrsdienste angeboten würden; [br/] -ferner nachgewiesen wird, dass dieses System vorheriger behördlicher Genehmigungen erforderlich ist und zu dem verfolgten Ziel in angemessenem Verhältnis steht; [br/] -ein solches System auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Befugnis eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung, mit der einem Gemeinschaftsreeder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, von einer Voraussetzung abhängig zu machen, die wie die Auflage, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein muss, eine Beurteilung seiner Solvenz erlaubt und dem Mitgliedstaat damit die Möglichkeit gibt, die Dienstleistungskapazität dieses Reeders zu prüfen, sofern diese Voraussetzung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird.

3. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3577/ 92 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf ein und derselben Seeverkehrslinie oder -verbindung zur Durchführung desselben Liniendienstes von, zwischen oder nach Inseln einigen Schifffahrtsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen und gleichzeitig mit anderen Unternehmen Verträge über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung schließen darf, sofern ein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nachweisbar ist und sofern diese gleichzeitige Anwendung beider Formen in nicht diskriminierender Weise erfolgt und im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel gerechtfertigt ist.

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EuGH, 18.01.2001 - C-361/98

Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates - Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/ 710/ EG der Kommission - Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen -. Malpensa 2000'

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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