Rechtsprechung zu Art. 54 EG
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EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), 61, 63 und 64 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG, 52 EG und 53 EG) sowie 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 54 EG und 55 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 des Königlichen Decreto-legge Nr. 454 vom 29. Januar 1934, - Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 390 vom 18. April 1994, - Artikel 4 des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 40 vom 14. Juli 1978, - Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und h sowie Artikel 7 des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - Artikel 4, Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie Artikel 15 Absatz 3 des Regionalgesetzes der Lombardei Nr. 45 vom 29. April 1980, - die Artikel 3, 4 und 8 letzter Absatz des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981 und - die Artikel 3, 5 und 12 des Provinzialgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 35 vom 2. September 1978.

2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 bis 61 und 63 bis 66 EG-Vertrag und aus den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Buchstaben c und d, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 12 vom 3. November 1972, - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - die Artikel 5, 13, 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/ 427/ EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.

Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

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EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/ 427/ EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie 64/ 427/ EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

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EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Stillhalteklausel Geltung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet, die dort von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollen, eingeführt hat"

Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.

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EuGH, 11.01.2007 - C-251/04

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/ 92 - Verkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Schleppdienste auf offener See"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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