Rechtsprechung zu Art. 55 EG
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EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

"Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private Kontrollstellen - Erfordernis einer Niederlassung oder dauerhaften Infrastruktur im Mitgliedstaat der Erbringung der Leistung - Rechtfertigungsgründe - Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Art. 55 EG - Verbraucherschutz"

1. Die Republik Österreich hat mit der Forderung, dass in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im österreichischen Hoheitsgebiet eine Niederlassung unterhalten müssen, damit sie dort Kontrollleistungen erbringen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

"Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private Kontrollstellen - Erfordernis einer Niederlassung oder dauerhaften Infrastruktur im Mitgliedstaat der Erbringung der Leistung - Rechtfertigungsgründe - Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Art. 55 EG - Verbraucherschutz"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Forderung, dass in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im deutschen Hoheitsgebiet eine Niederlassung unterhalten müssen, damit sie dort Kontrollleistungen erbringen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

"Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG, 81 EG, 86 EG und 98 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen auf kosmetischem Gebiet verboten ist"

Die Art. 43 EG und 49 EG in Verbindung mit den Art. 48 EG und 55 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, soweit sie die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgische Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbieten, während sie eine solche Werbung unter bestimmten Bedingungen über lokale Fernsehsender erlauben.

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BFH, 14.07.2004 - I R 94/02

1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar".

3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach § 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt.

4. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i. V. m. Art. 58, Art. 59 i. V. m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?

KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 52, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60, § 61 Abs. 1, § 62, § 63; EGV Art. 52, 58, 59, 66, 73b (= EG Art. 43, 48, 49, 55, 56)

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EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), 61, 63 und 64 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG, 52 EG und 53 EG) sowie 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 54 EG und 55 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 des Königlichen Decreto-legge Nr. 454 vom 29. Januar 1934, - Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 390 vom 18. April 1994, - Artikel 4 des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 40 vom 14. Juli 1978, - Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und h sowie Artikel 7 des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - Artikel 4, Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie Artikel 15 Absatz 3 des Regionalgesetzes der Lombardei Nr. 45 vom 29. April 1980, - die Artikel 3, 4 und 8 letzter Absatz des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981 und - die Artikel 3, 5 und 12 des Provinzialgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 35 vom 2. September 1978.

2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 bis 61 und 63 bis 66 EG-Vertrag und aus den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Buchstaben c und d, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 12 vom 3. November 1972, - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - die Artikel 5, 13, 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche Sicherheit und Ordnung; Passbeschränkung; Personalausweisbeschränkung; Ausreise; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Freizügigkeit; Unionsbürgerfreizügigkeit; allgemeine Handlungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit.

Die Polizei darf gegen Personen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich während einer bevorstehenden Versammlung im Ausland gewalttätig verhalten werden, eine Meldeauflage verhängen, um sie an der Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit an der Begehung von Straftaten zu hindern.

BerlASOG § 17; GG Art. 2, 8, 11, 73 Abs. 1 Nr. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 a. F.; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 8, 10 Abs. 1; PersAuswG § 2 Abs. 2; EMRK Art. 11; EG Art. 18, 39 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 49, 55

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BFH, 16.06.2004 - I B 44/04

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gemäß Art. 48 i. V. m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

EG Art. 49, 50; EStG 1997 § 50a Abs. 4 und 5, § 50d Abs. 1; EStDV § 73e; FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO 1977 § 168

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EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Beruf des Wachmanns - Private Sicherheitsdienste - Treueid auf die Italienische Republik - Genehmigung durch den Präfekten - Geschäftsniederlassung - Mindestzahl von Bediensteten - Hinterlegung einer Sicherheit - Behördliche Kontrolle der Preise für die erbrachten Dienstleistungen"

1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie im Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza, der durch das Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 genehmigt worden ist, in seiner geänderten Fassung vorsieht, dass

- die Tätigkeit als privater Wachmann nur nach Ableistung eines Treueids auf die Italienische Republik ausgeübt werden kann, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

- die Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nur nach Erteilung einer gebietsbezogenen Erlaubnis durch den Präfekten ausgeübt werden kann, ohne dass die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen diese Dienstleistungserbringer bereits im Herkunftsmitgliedstaat unterliegen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

- diese Erlaubnis in ihrer Geltung räumlich begrenzt ist und ihre Erteilung von der Berücksichtigung der Zahl und der Größe der privaten Sicherheitsunternehmen abhängig ist, die in diesem Gebiet bereits tätig sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

- die privaten Sicherheitsunternehmen eine Geschäftsniederlassung in jeder Provinz haben müssen, in der sie ihre Tätigkeit ausüben, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

- jeder Angehörige des Personals dieser Unternehmen eine Erlaubnis zur Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzen muss, ohne dass die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

- die privaten Sicherheitsunternehmen als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit über eine Mindest- und/ oder Höchstzahl von Mitarbeitern verfügen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

- diese Unternehmen eine Sicherheit bei der Cassa depositi e prestiti hinterlegen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

- die Preise für die privaten Sicherheitsdienstleistungen in der Erlaubnis des Präfekten innerhalb einer bestimmten Bandbreite festgelegt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

Leasing von Personenkraftwagen - Verbot, nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zu benutzen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Verpflichtung zur Zulassung und zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe im Mitgliedstaat des Gebrauchs - Pflicht zur Versicherung bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hierzu berechtigten Versicherer - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Rechtfertigungsgründe

Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Dieselben Bestimmungen des Vertrages stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland erwirken und hierfür eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen muss: - die Pflicht des Inhabers der Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen Sitz oder eine Niederlassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entweder in diesem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung zu haben oder in die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen; - die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeugs bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hierzu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass der Versicherer in diesem Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinien über die Schadenversicherung seine Hauptniederlassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss; - die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersuchung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den Anforderungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge gestellt werden und bei der Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden sind, bzw., ob der Zustand des Fahrzeugs sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird; - die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist.

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EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/ 50/ EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungsfreiheit - Baubetreuungsauftrag - Personen, denen die Aufgabe der Baubetreuung übertragen werden kann - Abschließende Liste juristischer Personen französischen Rechts"

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/ 52/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffentliche Bauherrschaft und ihre Beziehungen zur privaten Bauleitung in der durch das Gesetz Nr. 96-987 vom 14. November 1996 über die Durchführung des Paktes zur Wiederbelebung der Stadt geänderten Fassung die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen französischen Rechts vorbehalten hat.

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