Rechtsprechung zu Art. 55 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
61
EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
"Richtlinie 2003/ 54/ EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/ 85/ EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage"
1. Die Richtlinie 2004/ 85/ EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/ 54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland wird für nichtig erklärt, soweit sie über den 31. Dezember 2008 hinaus zugunsten Estlands eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/ 54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/ 92/ EG sowie eine entsprechende Verpflichtung, am 1. Januar 2009 eine nur teilweise Marktöffnung von 35 % des Verbrauchs zu gewährleisten, und eine Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung der Verbrauchsschwellen vorsieht, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4. Die Republik Polen, die Republik Estland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
61
EuGH, 12.09.2006 - C-479/04
"Richtlinie 2001/ 29/ EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Artikel 4 - Verbreitungsrecht - Erschöpfungsregel - Rechtsgrundlage - Völkerrechtliche Verträge - Wettbewerbspolitik - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheit der Meinungsäußerung - Gleichheitsgrundsatz - Artikel 151 EG und 153 EG"
1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/ 29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/ 29 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften entgegensteht, die die Erschöpfung des Verbreitungsrechts in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks vorsehen, das vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird.
von
61
EuGH, 30.03.2006 - C-451/03
"Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften - Staatliche Beihilfen - Steuerbeistandszentren - Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen - Ausschließliches Recht - Vergütung dieser Tätigkeiten"
1. Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den Steuerbeistandszentren vorbehält.
2. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter Unternehmen vorsieht, die damit betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen und ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren, wenn
- die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und
- der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
von
61
EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden
1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.
Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.
Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.
Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.
2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.
3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.
4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.
von
61
EuGH, 13.02.2003 - C-131/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Dienstleistungsfreiheit - Patentanwälte - Pflicht, sich in das Patentanwaltsverzeichnis des Aufnahmemitgliedstaats eintragen zu lassen - Pflicht, im Aufnahmemitgliedstaat einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung zu haben
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG verstoßen, dass sie eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
von
61
EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
"Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - 'Gespieltes Töten'"
Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.
von
61
EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten und eine Sicherheit in Höhe von 700 Millionen ITL bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen müssen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
von
61
BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit - Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).
von
61
BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a. F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n. F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?
3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a. F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n. F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?
von
61
EuGH, 29.04.2004 - C-482/01
"Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/ 221/ EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind - Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen"
1. Das vorlegende Gericht hat festzustellen, auf welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats wie Herr Oliveri neben Artikel 18 Absatz 1 EG unter den im Rechtsstreit in der Rechtssache C-493/ 01 gegebenen Umständen gegebenenfalls stützen kann. Dieses Gericht hat insoweit insbesondere zu prüfen, ob der Betroffene - als Arbeitnehmer oder als andere Person, die aufgrund der zur Durchführung des Artikels 39 EG erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts die Freizügigkeit in Anspruch nehmen kann - vom Anwendungsbereich des Artikels 39 EG erfasst wird oder ob er sich auf andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stützen kann wie die Richtlinie 90/ 364/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht oder Artikel 49 EG, der u. a. für Dienstleistungsempfänger gilt.
2. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, steht einer nationalen Regelung entgegen, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
3. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221 steht einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegewärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt.
4. Die Artikel 39 EG und 3 der Richtlinie 64/ 221 stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist, trotz der Berücksichtigung familiärer Umstände auf der Grundlage der Vermutung verfügt wird, dass dieser auszuweisen ist, ohne dass sein persönliches Verhalten oder die Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt würden.
5. Artikel 39 EG und die Richtlinie 64/ 221 stehen der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt.
6. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/ 221 steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, die gegen eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung über die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ein Widerspruchsverfahren und eine Klage, in denen auch eine Prüfung der Zweckmäßigkeit stattfindet, nicht mehr vorsieht, wenn eine von dieser Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht besteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Gerichte wie die Verwaltungsgerichte die Zweckmäßigkeit von Ausweisungsmaßnahmen überprüfen können.
