Rechtsprechung zu Art. 55 EG
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EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

Freier Dienstleistungsverkehr - In einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt, der im Einvernehmen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt handelt - Der im Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstattende Anwaltskosten - Begrenzung

1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sowie die Richtlinie 77/ 249/ EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel nicht entgegenstehen, wonach die der in einem Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu leistende Erstattung der Kosten der Dienstleistungen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt erbracht hat, auf die Höhe der Kosten begrenzt ist, die bei Vertretung durch einen im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt angefallen wären.

2. Artikel 49 EG und die Richtlinie 77/ 249 sind dagegen dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel entgegenstehen, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste.

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EuG, 30.09.2003 - T-158/00

Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Zulässigkeit - Bezahlfernsehmarkt und Markt für digitale interaktive Fernsehdienste - Ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusagen in der ersten Prüfungsphase - Fristen - Änderung der Zusagen - Unzulänglichkeit der Zusagen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen KirchPayTV und BSkyB.

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EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

Richtlinie 92/ 100/ EWG - Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums - Artikel 8 Absatz 2 - Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe - Angemessene Vergütung

1. Der Begriff der angemessenen Vergütung in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/ 100/ EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/ 100 steht einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern nicht entgegen, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

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EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungsfreiheit - Nichtdiskriminierung - Artikel 12 EG und 49 EG - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Vorzugstarife, die von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährt werden

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG verstoßen, dass sie von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

Richtlinie 2001/ 37/ EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG und 133 EG - Auslegung - Anwendbarkeit auf in der Gemeinschaft verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Tabakerzeugnisse

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2001/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen beeinträchtigen könnte.

2. Artikel 7 der Richtlinie 2001/ 37 ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt.

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EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Anwendungsbereich der Richtlinie 92/ 51/ EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Ausübung der ärzlichen Tätigkeiten einschließlich der in Deutschland dem Heilpraktiker gestatteten Tätigkeit den Inhabern eines Arztdiploms vorbehalten - Nationale Rechtsvorschriften, die die Ausbildung zu den ärztlichen Tätigkeiten bestimmten Einrichtungen vorbehalten und die Werbung für derartige Ausbildungen verbieten

1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.

2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen, - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann, - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers durch Personen, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche in seinem Hoheitsgebiet erteilte Ausbildungen verbietet, wenn sich diese Werbung auf Modalitäten der Ausbildung bezieht, die als solche in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag verboten sind. Artikel 59 des Vertrages verwehrt es jedoch einem Mitgliedstaat, der in seinem Gebiet die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden, zu verbieten, wenn in dieser Werbung angegeben ist, an welchem Ort die Ausbildung stattfinden soll, und darauf hingewiesen wird, dass der Beruf des Heilpraktikers im erstgenannten Mitgliedstaat nicht ausgeübt werden darf.

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EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

Seeschifffahrt - Freier Dienstleistungsverkehr - Verkehrsüberwachungssystem

Was Sachverhalte angeht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4055/ 86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, steht diese Verordnung einem Verkehrsüberwachungssystem wie dem in den Ausgangsverfahren streitigen verkeersbegeleidingssysteem nicht entgegen, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die sich obligatorisch an einem solchen System beteiligen, während andere Schiffe, wie z. B. Binnenschiffe, von dieser Gebühr befreit sind, sofern es eine tatsächliche Korrelation zwischen der Höhe dieser Gebühr und den Kosten gibt, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Hochseeschiffen zugute kommt.

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BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99 - Sportwetten

Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine beantragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.

UWG § 1; StGB § 284

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EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

Richtlinie 93/ 37/ EWG - Öffentliche Bauaufträge - Erteilung des Zuschlags - Ungewöhnlich niedrige Angebote - In einem Mitgliedstaat geltende Erläuterungs- und Ausschlussmodalitäten - Gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers

Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/ 37/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist wie folgt auszulegen:

- Er steht einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt ist, Angebote, die einen die Ungewöhnlichkeitsschwelle überschreitenden Preisnachlass aufweisen, ausschließlich unter Berücksichtigung der zu den vorgeschlagenen Preisen gegebenen Erläuterungen als ungewöhnlich niedrig abzulehnen, die mindestens 75 % des in der Ausschreibung als Richtwert genannten Auftragspreises betreffen müssen und von den Bietern ihrem Angebot beigefügt werden mussten, ohne dass diesen die Möglichkeit gegeben wird, nach Öffnung der Umschläge ihren Standpunkt zu denjenigen Bestandteilen der angebotenen Preise darzulegen, die Argwohn hervorgerufen haben.

- Er steht ferner einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, bei der Überprüfung der ungewöhnlich niedrigen Angebote nur die Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen oder besonders günstiger Bedingungen, über die der Bieter verfügt, mit Ausnahme der Erläuterungen zu Elementen zu berücksichtigen, für die ein Mindestwert in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt ist oder amtlichen Angaben entnommen werden kann.

- Er steht dagegen, sofern im Übrigen alle seine Anforderungen beachtet und die mit der Richtlinie 93/ 37 verfolgten Ziele nicht berührt werden, einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, wonach im Zusammenhang mit der Bestimmung der ungewöhnlich niedrigen Angebote und der Überprüfung dieser Angebote zum einen alle Bieter, um nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, ihrem Angebot Erläuterungenzu den vorgeschlagenen Preisen beifügen müssen, die mindestens 75 % des als Richtwert festgelegten Auftragspreises betreffen, und zum anderen zur Berechnung der Ungewöhnlichkeitsschwelle eine Methode angewandt wird, die sich auf das Mittel aller für die fragliche Vergabe erhaltenen Angebote stützt, so dass die Bieter diesen Schwellenwert bei der Einreichung ihrer Unterlagen nicht kennen können; das Ergebnis, zu dem die Anwendung dieser Berechnungsmethode führt, muss jedoch vom öffentlichen Auftraggeber noch einmal überprüft werden können.

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EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/ 37/ EWG - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der durch eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan Berechtigte Erschließungsanlagen unter Abzug der Kosten von einem Beitrag unmittelbar errichten darf - Nationale Rechtsvorschriften, wonachBehörden mit einem Einzelnen unmittelbar den Inhalt ihn betreffender Verwaltungsakte aushandeln dürfen

Die Richtlinie 93/ 37/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nationalen städtebaurechtlichen Vorschriften entgegen, wonach ein Bauherr, der sich auf eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan stützen kann, eineErschließungsanlage, deren Wert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, unmittelbar erstellen und die Kosten hierfür ganz oder teilweise von dem wegen der Baugenehmigung geschuldeten Beitrag abziehen kann, ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Verfahren eingehalten werden.

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