Rechtsprechung zu Art. 55 EG
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EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG) verstoßen, dass sie bestimmt, [br/] -dass die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, im italienischen Hoheitsgebiet vorbehaltlich einer Lizenz nur von italienischen privaten Sicherheitsunternehmen ausgeübt werden können, [br/] -dass als vereidigte private Wachleute nur italienische Staatsangehörige mit der entsprechenden Lizenz eingestellt werden können.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
Freier Warenverkehr - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) - Schwedische Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke - Verkaufsmodalitäten - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung durch den Gesundheitsschutz
Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie die Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) stehen einem Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke wie dem in § 2 des Lag (1978: 763) med vissa bestämmelser om marknadsföring av alkoholdrycker (schwedisches Gesetz mit verschiedenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen alkoholischer Getränke) in der geänderten Fassung nicht entgegen, sofern sich nicht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, erweist, dass der Schutz der Gesundheit gegen schädliche Auswirkungen des Alkohols durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.
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EuG, 13.12.2000 - T-69/99
Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" - Nationale Beschränkungen für die Weiterverbreitung grenzüberschreitender Fernsehsendungen - Feststellung der Kommission, dass diese Beschränkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.10.2000 - C-376/98
Richtlinie 98/ 43/ EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Rechtsgrundlage - Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG)
1. Die Richtlinie 98/ 43/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen wird für nichtig erklärt.
2. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten des Verfahrens. Die Französische Republik, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten
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EuGH, 21.09.2000 - C-109/99
Richtlinien 73/ 239/ EWG und 92/ 49/ EWG - Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen
1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 73/ 239/ EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Richtlinie 92/ 49/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/ 239/ EWG und 88/ 357/ EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) hindert Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles), die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, nicht daran, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit - wie einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Union de mutuelles) -, die Geschäftstätigkeiten ausübt, zu schaffen, sofern ihre Einlage bei dieser Einrichtung ihre freien Mittel nicht übersteigt und ihre Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.
2. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/ 239 in der Fassung der Richtlinie 92/ 49 ist so genau und unbedingt, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf ihn berufen und dass er zur Unanwendbarkeit einer ihm entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts führen kann.
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EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 49/ EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 49/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/ 239/ EWG und 88/ 357/ EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verstoßen, daß es Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen in der durch die Königliche Verordnung vom 12. August 1994 geänderten Fassung erlassen und beibehalten hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Bewachungs- und Sicherheitsdienste - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche Niederlassung im Inland zu haben - Verpflichtung der Führungskräfte und Arbeitnehmer, im Inland zu wohnen - Erfordernis eines Ausweises nach nationalem Recht
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG) verstoßen, daß es im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 über Bewachungsunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Bewachungsdienste Vorschriften erlassen hat, nach denen a) der Betrieb eines unter dieses Gesetz fallenden Unternehmens von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, die bestimmten Voraussetzungen unterliegt, nämlich -der Verpflichtung des Bewachungsunternehmens, eine Betriebsniederlassung in Belgien zu haben, -der Verpflichtung der Personen, die - mit der tatsächlichen Leitung eines Bewachungsunternehmens oder eines internen Bewachungsdienstes betraut sind oder -in einem solchen Unternehmen oder für dessen Rechnung arbeiten oder bei dessen Tätigkeiten eingesetzt werden, mit Ausnahme von Bediensteten, die intern für administrative oder logistische Zwecke verwendet werden, ihren Wohnsitz oder hilfsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien zu haben, -der Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, ungeachtet der von dem Unternehmen bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung erbrachten Nachweise und Sicherheiten eine Genehmigung einzuholen, b) für jede Person, die in Belgien eine Bewachungstätigkeit ausüben oder einen internen Bewachungsdienst wahrnehmen möchte, die Erteilung eines Ausweises nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 28.10.1999 - C-6/98
"Fernsehsendungen - Beschränkung der Sendezeit für Werbung"
1. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/ 552 des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 sieht das Bruttoprinzip vor. Bei der Berechnung des 45-Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme ist also die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen.
2. Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 in ihrer geänderten Fassung erlaubt den Mitgliedstaaten, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter das Nettoprinzip für Werbung vorzusehen, die in die laufenden Sendungen eingefügt werden kann, mithin zu bestimmen, daß bei der Berechnung des fraglichen Zeitraums die Werbedauer nicht einbezogen werden darf, wobei diese Vorschriften mit sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein müssen. Die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 6, 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 28 EG) und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz finden keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die die Anwendung des Nettoprinzips auf die Fernsehveranstalter vorsieht, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind. Nach Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 die Anwendung des Nettoprinzips vorzusehen.
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EuGH, 21.10.1999 - C-67/98
Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den italienischen, die bestimmten Einrichtungen das Recht zur Annahme von Wetten über Sportereignisse vorbehalten, nicht entgegen, wenn diese Rechtsvorschriften tatsächlich durch Ziele der Sozialpolitik, nämlich die Beschränkung der schädlichen Wirkungen solcher Aktivitäten, gerechtfertigt sind, und wenn die in ihnen enthaltenen Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
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EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
"Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten"
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der finnischen, die nur einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten gewährt, unter Berücksichtigung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele, die die Regelung rechtfertigen, nicht entgegen.
