Rechtsprechung zu Art. 57 EG
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EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen"
1. Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein Mitgliedstaat bei einer Dividendenausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft den diese Dividenden beziehenden Gesellschaften, die ebenfalls in diesem Staat ansässig sind, eine Steuergutschrift gewährt, die dem Steuerteilbetrag entspricht, den die ausschüttende Gesellschaft für die ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat, eine solche Steuergutschrift aber den Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und hinsichtlich dieser Dividenden im erstgenannten Staat nicht der Steuer unterliegen, versagt.
2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Steuergutschrift, der in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Mitgliedstaat für im letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, die Dividenden von einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft beziehen, vorgesehen ist, nicht auf Gesellschaften erstreckt, die in einem dritten Mitgliedstaat ansässig sind, mit dem er ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das für die in diesem dritten Staat ansässigen Gesellschaften keinen solchen Anspruch vorsieht.
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BFH, 09.08.2006 - I R 95/05
1. Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile (Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a. F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002 a. F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 57 f.).
2. § 8b Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-168/ 01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/ 04 "Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131, 20).
GewStG 2002 a. F. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 1, § 9 Nr. 7 Satz 1; KStG 2002 a. F. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1; EG Art. 43, Art. 48, Art. 56, Art. 58
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EuGH, 23.02.2006 - C-513/03
"Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) - Erbschaftsteuer - Gesetzliche Fiktion, wonach ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren, nachdem er diesen Mitgliedstaat verlassen hat, verstorben ist, als zum Zeitpunkt seines Todes in diesem Staat wohnhaft gilt - Drittstaat"
Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, nach der der Übergang des Nachlasses eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes aus dem betreffenden Mitgliedstaat verstorben ist, so besteuert wird, wenn auch unter Befreiung in Höhe der von anderen Staaten erhobenen Erbschaftsteuer, als wäre der Erblasser in diesem Staat wohnen geblieben.
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EuGH, 11.01.2001 - C-464/98
Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken - Verstoß gegen dieses Verbot vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in Österreich - Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in der Form einer Heilung der Eintragung
1. Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) steht einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muss.
2. Artikel 73b EG-Vertrag galt in Österreich vor dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union nicht.
3. Artikel 73b EG-Vertrag heilt die Eintragung einer Hypothek, die nach nationalem Recht ex tunc, absolut und unheilbar nichtig ist und daher keine Wirkungen entfaltet, nicht ab Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich.
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EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 88/ 361/ EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages steht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche die Gewährung einer Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden, die an natürliche Personen, die Anteilseigner sind, gezahlt werden, von der Voraussetzung abhängig macht, daß die dividendenzahlende Gesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.
Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob eine solche Steuerbefreiung von einem gewöhnlichen Anteilseigner oder von einem Arbeitnehmer beantragt wird, der die Anteile, für die die Dividenden gezahlt werden, im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans hält.
